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Erzbischof Heinrich (1162–1175) Tusculanum, (1171–1172) März 17 Papst Alexander III. (1159–1181) Alex(ander III.) an
H(einrich), Erzbischof von Reims: Klage der
Witwe Elisendis und ihrer
Söhne gegen
Johannes Aculeus und dessen
Schwester über eine Schuld von 12 Pfund abzüglich fünf Schillingen vor dem Gericht des Erzbischofs. Die Beklagten hätten an das Gericht des Papstes appelliert, aber in zwei Jahren die Appellation weder selbst noch durch andere verfolgt. Unter Rückverweisung der Streitsache an ihn solle er, falls das zutreffe, die Beschuldigten abmahnen und zwingen, der Witwe innerhalb von 40 Tagen nach Erhalt seines Schreibens das Geld ohne Abzug zu bezahlen oder vor dem Erzbischof darüber, bei Wegfall einer Appellation, Rechenschaft abzulegen.
— Relatum est auribus nostris, quod cum Elisend(is) uidua. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964), fol. 65rb–65va.gpo.pages.regest.editionen
gpo.pages.regest.sachkommentar
Zu Klage, Klägerin, Stiefsohn und zum möglichen Datum des Mandats
Falkenstein, Decretalia Remensia, S. 179–180.