Alexander III. an
Heinrich, Erzbischof von Reims: Dem
B., Regularkanoniker von
Saint-Jean-des-Vignes (Soissons, Aisne), seien, als er dem inzwischen verstorbenen
Bischof A(usculph) von Soissons gedient habe, von diesem auf Lebenszeit zwei
altaria von
Trosly(-Loire, c. Coucy-le-Château-Auffrique, arr. Laon, Aisne), nämlich die
altaria von
Saint-Pierre und
Saint-Martin, mit ihren Zehnten verliehen worden. Nach dem Tode des Bischofs habe
Herbertus, Kanoniker aus Soissons, durch die Gunst und die Macht des
P(etrus), Archidiakon der Kirche von Soissons, den B. wegen dieser
altaria behelligt, sodass er gezwungen gewesen sei, an die Kurie seines Vorgängers,
Papst Hadrians (IV.), zu kommen. Trotz einer vor dem
Bischof (Hubald) von Ostia ausgehandelten schriftlichen Übereinkunft (Deperditum) und dessen mündlicher Aussage, der zufolge Her. zwei Drittel, B. dagegen den restlichen Anteil und der Längstlebende nach des anderen Tod die gesamten Anteile erhalten solle, hätten die
Kanoniker der Kirche von Soissons unter Missachtung dieser Übereinkunft nach dem Tod des Her. gewaltsam die gesamten Einkünfte dieser
altaria beschlagnahmt und hielten sie fest. – Er solle das Drittel dem B., wie vereinbart, und dessen Erträge seit der Beschlagnahme unverzüglich und bei Wegfall einer Appellation zurückgeben lassen und in Frieden belassen. Danach solle er über die beiden anderen Drittel untersuchen, die Kanoniker abmahnen und streng dazu zwingen, dem B. innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Schreibens diese zwei Drittel mit den seit der Besetzung eingenommenen Einkünften zurückzuerstatten und in Ruhe besitzen zu lassen oder unverzüglich vor dem Erzbischof, ohne Ausflucht und bei Wegfall einer Appellation, darüber Rechenschaft abzulegen. Er solle die
Brüder von Prémontré innerhalb desselben Zeitraums abmahnen und zwingen, dem B. zwei Müdden Weizen und einen Müdden Hafer als Zins ohne Schwierigkeit und bei Wegfall einer Oblation zu erstatten oder ihm vor dem Erzbischof Rechenschaft abzulegen. Die
Priester von Trosly, die dem Regularkanoniker den üblichen Zins und 22 Schillinge, den sie aus Oblationen und kleinen Zehnten im vergangenen Jahr als ihnen gehörig erhalten hätten, solle er zwingen, diese innerhalb derselben Frist, bei Wegfall einer Appellation, zurückzuerstatten oder sich in Gegenwart des Erzbischofs zu verantworten.
— Veniens ad presentiam nostram dilectus filius B. canonicus S. Johannis de Vineis.