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Erzbischof Heinrich (1162–1175) Tusculanum, (1171–1172) Mai 17 Papst Alexander III. (1159–1181) Alexander III. an
H(einrich), Erzbischof von Reims: Nachdem
Jordanis, ein Bürger aus Laon, vom Gericht des Erzbischofs an das des Papstes appelliert habe und der Bote, den er an seiner statt zur Ausführung der Appellation entsandt habe, auf der Reise verstorben sei, habe ihn ein
Magister Johannes, damals
uicarius des Erzbischofs, so als ob er die Appellation nicht verfolgt hätte, exkommuniziert. Da jedoch J. die Appellation weiterverfolgt habe, habe der Papst dem
Bischof (Theobald) von Amiens geboten (Deperditum,
JL – ), ihn zu absolvieren. Als in Gegenwart des
R(adulf), eines Kanonikers der Kirche von Reims, Jordanis durch geeignete Zeugen habe nachweisen lassen, dass die Sache sich so verhalte, habe ihn R(adulf) auf Weisung des besagten Bischofs von der Exkommunikation absolviert und dem
Bischof von Laon im Auftrag des Papstes geboten, ihn und sein Gesinde für absolviert zu halten (Deperditum). Er solle sie nach Prüfung gegebenenfalls auch vom Bischof von Laon als absolviert ansehen lassen und diesem dazu verbieten und sich selbst davor hüten, für die Vergehen des Herrn dessen
familia zu exkommunizieren, falls diese nicht seiner Bosheit zugestimmt habe. – Die Leute von
Martigny(-Courpierre, c. Craonne, arr. Laon, Aisne) namens
Wer.,
Willelmus,
R. und
G. solle er streng dazu anhalten, dem J. die ihm widerrechtlich abgenommenen siebeneinhalb Pfund zurückzugeben oder vor ihm darüber bei Wegfall einer Appellation Rechenschaft abzulegen.
— Ad audientiam nostram peruenit quod cum Jord(anis) Laud(unensis). gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964), fol. 74rab.gpo.pages.regest.editionen
gpo.pages.regest.sachkommentar
Der Magister Johannes, der eine Zeit lang
uicarius des Erzbischofs war, dürfte mit Jean de Breteuil identisch sein, dem zweiten Kanzler des Erzbischofs, der nach dessen Tod 1175 als Domdekan in Noyon nachzuweisen ist. Siehe
Falkenstein, Decretalia Remensia, S. 165;
Falkenstein, Pontificalis maturitas, S. 46, Anm. 45.