886
Erzbischof Heinrich (1162–1175) Tusculanum, (1171–1172) Juni 22 Papst Alexander III. (1159–1181) Alexander III. an
Heinrich, Erzbischof von Reims, und dessen
Suffragane: Sie wüssten, dass gemäß einem Beschluss eines allgemeinen Konzils jeder, der gegen einen Kleriker, Mönch oder Konversen gewalttätig werde, derart automatisch der Exkommunikation verfalle, dass er ohne Weisung des römischen Bischofs nicht die Absolution erhalten könne. In seiner Vorsorge für die
Brüder des Hospitals in Beauvais gebiete er den Adressaten, falls einer ihrer Diözesanen gegen einen dieser Brüder gewalttätig werde, diesen bei Fortfall jeglicher Appellation öffentlich zu exkommunizieren und ihn als solchen solange sorgsam meiden zu lassen, bis er begangenes Unrecht wieder gutgemacht habe und mit einem Schreiben seines Bischofs zum Papst komme. Falls jemand gegen deren Dienstleute gewalttätig werde, die Güter der Brüder wegnehme oder sie deswegen belästige, solle man ihn, falls er nach Abmahnung durch seinen Bischof nicht innerhalb von 40 Tagen Genugtuung leisten noch Rechenschaft geben wolle, unverzüglich exkommunizieren.
— Nostis quomodo in. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (13. Jh.):
Beauvais, Archives hospitalières, A 1 bis, S. 4 (Chartular). Kopie (1677):
Beauvais, Archives hospitalières, A 1, fol. 20v (Chartular). Kopie (17. Jh.):
Beauvais, Archives hospitalières, A 3.gpo.pages.regest.editionen
Leblond, Cartulaire de l’Hôtel-Dieu de Beauvais 6, Nr. 5 (zu 1171–1172. 1180);
Lohrmann, Papsturkunden in Frankreich N. F. 7, S. 432–433, Nr. 151.
gpo.pages.regest.sachkommentar
Das Schreiben wird nicht in der Sammlung des Codex
Arras, BM, Ms. 0713 (0964) überliefert. Über den konkreten Anlass für seine Ausfertigung ist nichts bekannt. Das Verbot bezieht sich auf das Konzil von Reims Ende Oktober 1131;
Mansi, Conc. coll. 21, Sp. 461AB, c. 13; diese Bestimmung wurde in c. 15 des 2. Laterankonzils im April 1139 erneut formuliert;
Alberigo-Melloni, Conciliorum oecumenicorum decreta, S. 200, c. 15. War dort allein von Klerikern und Mönchen die Rede, so wird inzwischen genauer differenziert; vgl.
Falkenstein, Alexander III. und der Schutz unheilbar Kranker, S. 52. Zu der dem Papst vorbehaltenen Absolution,
Herde, Audientia litterarum contradictarum I, S. 298–299.