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Erzbischof Heinrich (1162–1175) Tusculanum, (1171–1172) Juni 25 Papst Alexander III. (1159–1181) Alexander III. an
H(einrich), Erzbischof von Reims: Aus einem übersandten Bericht der
Äbtissin von Saint-Pierre(-les-Dames in Reims), sei ihm zu Ohren gekommen: Als er eine Streitsache zwischen ihr und dem
Abt von La Chalade (c. Varennes-en-Argonne, arr. Verdun, Meuse, Diözese Verdun) über Einkünfte eines bestimmten Hofes, den der Abt auf Land von
Saint-Pierre innehabe, den Bischöfen
(Bartholomäus) von Beauvais und
(Theobald) von Amiens zur angemessenen Beendigung übertragen habe, hätten diese nach Anhörung und Kenntnisnahme der Rechtsgründe beider Parteien die Äbtissin in den Besitz eingewiesen und ihr zugesprochen, dass der Abt die angerichteten Schäden wiedergutmachen müsse. Der Abt jedoch habe, von schismatischer Schlechtigkeit beschmutzt, das ihr Zugesprochene nicht zurückgegeben und sich erkühnt, die Einkünfte zu behalten. Als die Delegaten dem
Bischof von Châlons(-en-Champagne) seitens des Papstes geboten hätten, die Äbtissin das ihr gerichtlich Zugesprochene besitzen zu lassen, da der Hof im Gebiet seiner Diözese liege, habe der es unterlassen, dies auszuführen. Da der Papst der Äbtissin, weil der besagte Abt von schismatischem Einfluss berührt sei, beim Erlangen ihrer Gerechtigkeit nicht hinderlich sein wolle, gebiete er dem Erzbischof, falls die Sache sich so verhalte, der Äbtissin von den Einkünften des Abtes, die dieser in seiner Kirchenprovinz habe, die Schäden, bei Ausschluss einer Einwandes und einer Appellation, ersetzen und gerichtlich zuerkennen zu lassen und die Einkünfte, die ihr die besagten Bischöfe gerichtlich zuerkannt hätten, kraft päpstlicher und erzbischöflicher Vollmacht in Frieden und Ruhe zu belassen.
— Ex transmissa relatione. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964), fol. 72va.gpo.pages.regest.editionen
gpo.pages.regest.sachkommentar
Siehe
Falkenstein, Auswirkungen, S. 158. Zur Haltung des Bischofs von Châlons, ibid. S. 158–159.