Alexander III. an
H(einrich), Erzbischof von Reims: Als die Leute aus drei der
Kirche von Compiègne gehörenden Ortschaften,
Pronastre (Rollot, c. et arr. Montdidier, Somme),
Faverolles (c. et arr. Montdidier, Somme) und
Mesvillers (Piennes, c. et arr. Montdidier, Somme) gegen den
Abt von (Saint-Corneille in) Compiègne (Oise) eine Klage angestrengt hätten, dass
Pier(re) de la Tournelle, deren Vogt, von ihnen die Taille und ungebührliche Abgaben erpresst habe, habe er, der Papst, dem Erzbischof geboten, diesen (Vogt) mit einer Kirchenstrafe in die Schranken zu weisen (oben Nr.
769,
JL 11752, [1170] März 29). Der Vogt habe jedoch vor
T(heobald), Bischof von Amiens eidlich versichert, er habe von den Leuten dieserart Taille und Abgaben keineswegs erpresst. Auch der Abt habe unter Androhung der Exkommunikation verboten, dass irgendjemand sie künftig mit solchen Taille und Abgaben schikaniere. Nunmehr aber habe sich der Abt, ohne das Risiko einer Exkommunikation zu scheuen, herausgenommen, unter Zuhilfenahme der Macht des P(ierre de la Tournelle) von den besagten Leuten eine derart hohe Taille zu erpressen, dass viele von ihnen gezwungen worden seien, die Ortschaften zu verlassen und anderswohin zu gehen. Er solle den Abt, den
Vogt S. und dessen
Sohn R. vorladen, abmahnen und dazu zwingen, die Grundherrschaften, bei Ausschluss einer Appellation, in der Freiheit zu belassen, in der sie zur Zeit der Kanoniker gemäß der Bestimmungen der Urkunde, die sie hätten, gewesen seien. Um besser und bequemer das Recht der besagten Kirche und die Schadloshaltung der Leute zu erkunden, solle er den Abt und den Vogt S. mit apostolischer Vollmacht zwingen, die Urkunde vorzulegen, und nach ihrem Wortlaut beide Seiten zufrieden sein lassen. – Da der Abt dem Vernehmen nach viele Kirchengüter verpfändet und ohne Grund viele Schulden gemacht habe, solle er ihn darüber zur Rechenschaft ziehen und nach seinen Erkundungen ihm, dem Papst, ein Schreiben ohne die Beimischung einer Falschheit zukommen lassen.
— Homines trium uillarum.