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Erzbischof Heinrich (1162–1175) Tusculanum, (1171–1172) Juli 16 Papst Alexander III. (1159–1181) Alex(ander III.) an
H(einrich), Erzbischof von Reims: Aus der Klage des armen
Klerikers T., Überbringer, habe er erfahren, dass ihn der
Bischof G(ui) von Châlons(-en-Champagne) wegen seiner
Kirche de Acciti curia (Auzécourt?, Noyers-Auzécourt, c. Vaubecourt, arr. Bar-le-Duc, Meuse) in ungebührlicher Form schikanieren wolle. Als der Kleriker dessen Schikane vorausahnte, habe er sich sowie die Kirche und seine Güter in den päpstlichen Schutz und den der Kirche gestellt und darüber hinaus an den apostolischen Stuhl appelliert. Daher gebiete er dem Erzbischof, falls für ihn nach sorgfältiger Untersuchung feststehe, dass der Bischof den Kleriker wegen der besagten Kirche unangemessen schikaniere, den Bischof deswegen kraft päpstlicher und eigener Vollmacht bei Ausschluss einer Appellation in die Schranken zu weisen, und, falls der Bischof an ihm Korrekturbedürftiges finde, solle der es väterlich korrigieren und verbessern. – Es sei vor das päpstliche Gericht gelangt, dass der
adlige A. von Possesse (Heiltz-le-Maurupt, arr. Vitry-le-François, Marne) die Kirche und die Häuser des Klerikers nach dessen Appellation an den Papst sowie die gesamte Ortschaft eingeäschert habe. Er solle den Täter unverzüglich und bei Wegfall einer Appellation öffentlich exkommunizieren, bis er dem Kleriker und dessen Kirche die entstandenen Schäden ersetze und Gott und der Kirche wegen der verübten Unrechtstaten angemessene Genugtuung leiste. Falls der durch die Exkommunikationssentenz zur Sühneleistung nicht gezwungen werden könne, solle er umgehend über dessen Land ein Interdikt verhängen.
— Ex conquestione T. pauperis clerici. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964), fol. 64rb–64va.gpo.pages.regest.editionen
gpo.pages.regest.sachkommentar
Der Kläger dürfte spätestens nach der Untat des zweiten Beklagten ohne Benefizium gewesen sein.