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Erzbischof Heinrich (1162–1175) Tusculanum, (1172) März 4 Papst Alexander III. (1159–1181) Alex(ander III.) an
(Heinrich), Erzbischof von Reims:
Dekan und Kanoniker der Kirche von Arras hätten ihm brieflich mitgeteilt, dass ihre Kirche vakant sei und sie
R(obert), den Propst von Saint-Omer, zu ihrem Bischof erwählt hätten (Deperditum). Obwohl es ihm, dem Erzbischof, als ihrem Metropoliten zugestanden hätte, deren Wahl zu bestätigen, hätten sie, da der Propst noch nicht die Weihen empfangen habe und die Dispens einer solchen Wahl allein Sache des römischen Bischofs sei, von ihm postuliert, ihre Wahl durch Dispens apostolischer Vollmacht zu bestätigen. Er habe ihren Bitten zugestimmt und in der Erwartung von Klugheit und Gewissenhaftigkeit dieses Propstes wie auch in der Annahme, dass durch ihn auch dieser Kirche große Vorteile erwüchsen, darin auf den Rat der Kardinäle hin eine solche zu erteilen sich entschieden und die Wahl bestätigt, vorbehaltlich seiner und seiner Kirche Würde und Gerechtsame. Angesichts zahlreicher Angelegenheiten, die den Elekten bei
Phil(ipp), dem Grafen von Flandern, noch beschäftigten, habe er diesem auf Bitten des Grafen hin (Deperditum) gewährt, dass er vom bevorstehenden Pfingstfest an ein Jahr lang zum Empfang der Weihen nicht gezwungen werden dürfe (Deperditum,
JL – ). Der Erzbischof solle innerhalb dieses Zeitraums den Elekten nicht wegen der Weihen behelligen, da die heiligen Kanones denen ein größeres zeitliches Intervall gewährten, die von Weihe zu Weihe befördert werden müssten.
— Sicut ex litteris decani et canonicorum Attrebaten(sis) ecclesie. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964), fol. 69vab.gpo.pages.regest.editionen
gpo.pages.regest.regests
JL 11998 (zu 1171–1172);
Wauters, Table 2, S. 527;
Diplomata Belgica 7870.
gpo.pages.regest.sachkommentar
Zum Datum schon
Blommaert, Robert d’Aire, S. 268, Anm. 4;
Falkenstein, Pontificalis maturitas, S. 83.