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Erzbischof Heinrich (1162–1175) Tusculanum, (1172) März 6 Papst Alexander III. (1159–1181) Alexand(er III.) an
H(einrich), Erz(bischof) von Re(ims): Ein
W., Dekan von Sint-Salvator (Brügge), habe ihm angezeigt: Als ein Pfarreingesessener der
Kirche Onze Lieve Vrouwe in Brügge (Prov. Westflandern, Belgien) zu einer bestimmten
Frau gewohnheitsgemäß Beziehungen gehabt habe, habe die
Ehefrau ihn als eidbrüchig bezeichnet, der Mann aber abgestritten, dass sie seine Ehefrau sei, jedoch eingeräumt, mit ihr eine Zeit lang Verkehr gehabt zu haben. Als in Gegenwart des
Dekans der Streit erörtert worden sei, habe bei der ersten und zweiten Ladung die Ehefrau beim Erweis einer Ehe versagt, dann jedoch nach Gewährung einer Fristverlängerung ihre
Mutter, einen Diener ihres Bruders und die eigene Magd ihrer Schwester als Zeugen zum Erweis einer Ehe präsentiert. Als der Dekan ein Urteil habe verkünden wollen, habe die Ehefrau an den
Bischof von Tournai appelliert und einen Termin festgelegt, der Mann dagegen an den Papst. Da er, der Papst, in Abwesenheit der Parteien die Streitsache nicht untersuchen könne, überweise er sie dem Erzbischof. Er solle nach Vorladung und Anhörung beider den Streit innerhalb von 40 Tagen nach Erhalt, bei Wegfall einer Appellation, nach kanonischem Recht entscheiden.
— Significauit nobis dilectus filius noster W. decanus sancti Saluatoris. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964), fol. 71rab.gpo.pages.regest.editionen
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JL 12001 (zu 1171–1172);
Wauters, Table 2, S. 527.
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Zum Datum
Falkenstein, Pontificalis maturitas, S. 84.