Alexander III. an
H(einrich), Erzbischof von Reims: Nach ausführlichen Komplimenten und Erklärungen schreibt der Papst, da ihm selbst und dem Erzbischof die Form, gemäß der sie Untergebene unter Anwendung von Voraussicht und Mäßigung behandeln müssten, vorgegeben sei, dürfe der Erzbischof nicht darüber aufgebracht und irritiert sein, wenn er ihm durch Mahnungen und Weisungen nahelege, seine
Suffragane, vor allem den von
Beauvais, über das von den heiligen Vätern festgelegte Maß hinaus nicht zu bedrücken, sondern eher in Milde und Wohlwollen zu behandeln und in seiner Umgebung derart reife, ehrenwerte und gewissenhafte Personen zu haben, dass durch die Unterhaltung mit ihnen seine Meinung sich verbreite und die Tugend seiner Ehrenhaftigkeit besonders vorteilhaft erstrahle, und auf deren Rat er sich bei der Behandlung kirchlicher Amtsgeschäfte stützen und denen er sie während seiner Abwesenheit zweifellos anvertrauen könne. Wenn wirklich Kleriker des
Bischofs (Bartholomäus) von Beauvais sich gerühmt hätten, der Papst habe dem Recht und der Würde des Erzbischofs Abbruch getan, so dürfe er dem nicht leicht Glauben schenken. Er habe jedoch dem Bischof gewährt, was er ihm rechtens nicht habe verweigern können, nämlich, dass dem Erzbischof nicht erlaubt sei, über dessen Kirchen und Rechte gegen die Kanones und Anweisungen der heiligen Väter Anordnungen zu treffen und zu befinden (Deperditum,
JL – ). Er wolle nicht, dass der Erzbischof für die Gnade, die er im Angesicht des Papstes und der gesamten Kirche durch seine hervorragenden Verdienste gefunden habe, den Bischof von Beauvais oder irgendwelche anderen beschwere, damit seine bischöfliche Reife und seine priesterliche Besonnenheit nicht Schaden nähmen (
unde in te pontificalis maturitas vel modestia sacerdotalis debeant sustinere defectum). – Er bitte und ermahne ihn, gemäß dem Rat und der Ermahnung des
Königs (Ludwigs VII.) und anderer seiner Freunde sich mit dem
Grafen Heinrich (von Champagne) im Streit über eine
Festung (Sept-Saulx, c. Verzy, arr. Reims, Marne) friedlich zu einigen. Falls er das nicht könne, solle er sich dem Urteil des Königs oder eines von diesem Beauftragten unterwerfen.
— Illum sinceritatis et. gpo.pages.regest.sachkommentar
Zum Datum
Falkenstein, Pontificalis maturitas, S. 51–52.
Alexander III. ermahnte in ähnlicher Anspielung auf die
modestia sacerdotalis auch Thomas Becket, Erzbischof von Canterbury, als er ihm erneut die Legatengewalt für ganz England außer der Diözese York bestätigte, aber den König, die Königin und ihre Söhne davon ausnahm;
JL 11846, (1170) Oktober 13,
Robertson/Sheppard, Materials for the History of Thomas Becket 7, S. 382–383, Nr. 714;
Duggan, The Correspondence of Thomas Becket II, S. 1314–1317, Nr. 315. Vorausgegangen war vier Tage zuvor
JL 11270 (
Dat. Anagn. VII id. oct.), dessen Datum irrtümlich als Fehler angesehen und willkürlich zu 1166 April 24 eingereiht wurde; vgl.
Migne, PL 200, Sp. 411D–412B, Nr. 391;
Robertson, Materials for the History of Thomas Becket 5, S. 328–329, Nr. 172. Erst
Foreville, L’Église et la Royauté, S. 315, Anm. 4, hatte gesehen, dass die darin bezeugte neue Verleihung des Legatenamtes an Thomas Becket zu den Schreiben vom Oktober 1170 gehören muss.