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Erzbischof Heinrich (1162–1175) Tusculanum, (1172) Juni 4 Papst Alexander III. (1159–1181) Alex(ander III.) an
H(einrich), Erzbischof von Reims: Der
Priester Vivien, Überbringer, habe auf dem Klagewege unter Tränen dargelegt, dass
G(ui), Bischof von Châlons(-en-Champagne), ihn der
Kirche Saint-Memmie in Cousances(-les-Forges, c. Ancerville, arr. Bar-le-Duc, Meuse), obwohl er sie unangefochten und frei besessen habe, ohne Urteil und Gerichtsverfahren beraubt habe. Da der Papst Rechtswidriges widerrufen müsse, gebiete er ihm, nach Untersuchung der Wahrheit, falls es so zutreffe, dass der Priester der besagten Kirche ohne Urteil und Gerichtsverfahren beraubt worden sei, den Bischof abzumahnen und notfalls dazu zu zwingen, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Schreibens dem Priester die besagte Kirche mit den seither erhaltenen Einkünften, bei Ausschluss eines Einwandes und einer Appellation, zurückzugeben und frei und unbehelligt zu belassen. Wolle der dies vielleicht nicht tun, solle der Erzbischof es kraft päpstlicher und eigener Vollmacht umgehend durchführen.
— Veniens ad apostolice sedis clementiam Viuianus. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964), fol. 64ra.gpo.pages.regest.editionen
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Zum Datum
Falkenstein, Analecta pontificia Cameracensia, S. 48, Anm. 33.