Alexander III. an das gesamte
Kapitel der Abtei Corbie (arr. Amiens, Somme): Als ihr verstorbener
Abt Johannes zusammen mit ihren Mitbrüdern
H. und
H. vor ihm erschienen sei, habe er, der Papst, ihn im Hinblick auf ihre Ergebenheit und in Ansehung der Besonderheit, dass ihr Kloster ihm, dem Papst, ohne Mittler zugehöre, als einen besonderen Sohn wohlwollend empfangen und behandelt. Nach Einblick in ein Privileg der römischen Kirche, das ihr Abt ihm über die
immunitas und
libertas ihrer Abtei vorgelegt habe, und nach Anhörung seines Berichtes, dass ihr Kloster nicht innerhalb der Grenzen der
Diözese Reims, sondern in der
Diözese Amiens errichtet worden sei, und in den beiden
Corbie anliegenden Ortschaften
Fouilloy und
Neuville-sous-Corbie (beide c. Corbie, arr. Amiens, Somme) der
Bischof von Amiens nur zwei Kirchen, eine beim Eingang und eine beim Ausgang, habe und da drei andere Pfarrkirchen der Stadt Corbie eigens und besonders ihrem Kloster zugehörten und der
Erzbischof von Reims oder ein anderer, wie dem Vernehmen nach öffentlich und notorisch, keinerlei Recht innehabe, habe er diesem geboten, bei Appellationen oder anderen Verfahren ihnen ihren Besitz nicht zu behindern oder zu beinträchtigen. Falls der Erzbischof auf sein Recht vertraue, Gerechtigkeit zu erhalten und zu erweisen, solle er sich durch seine Prokuratoren vom kommenden Fest des
hl. Lukas an (Oktober 18) bis zum Ablauf eines Jahres vor dem Papst einfinden. Er gebiete ihnen, falls der Erzbischof sich entscheide, deswegen seine Prokuratoren an ihn, den Papst, zu entsenden, mit ihren Beweismitteln und Beweisgründen ohne Einwand zu ihm zu kommen oder hinreichend instruierte Bevollmächtigte an den apostolischen Stuhl zu entsenden, damit der Papst, sofern der Herr ihm die Entscheidung gebe, die Rechte und die Freiheit ihres Klosters in vollem Umfang und unbeschadet bewahre.
— Cum bonae.