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Erzbischof Heinrich (1162–1175) Tusculanum, (1171–1173) Januar 4 Papst Alexander III. (1159–1181) Alexander III. an
H(einrich), Erzbischof von Reims: Klage der
Frau Agat(a), Überbringerin, gegen
R. de Adversa. Trotz 18-jähriger, kirchlich anerkannter Ehe und drei Kindern habe
R. de Sabloi, der Grundherr, diesen und seine Verwandten schwören lassen, sie zu verlassen und sich von ihr zu trennen. So sei es dazu gekommen, dass er sie verlassen und seit drei Jahren in Not und Angst zu leben gezwungen habe. Treffe dies zu, solle er den Ehemann abmahnen und kraft päpstlicher Vollmacht dazu zwingen, A. wie seine Ehefrau wohlwollend anzunehmen, sie mit ehelicher Liebe zu behandeln und das Geld, das sie für ihren Unterhalt geliehen hat, zurückzuzahlen. Wenn sie an (der Aufrichtigkeit) des Mannes Zweifel habe, solle er ihr von ihrem Mann eine Sicherheit bieten lassen, damit sie nicht länger zweifle. Falls dieser jedoch seinen Mahnungen nicht gehorchen wolle, solle er ihn und den erwähnten R. und die anderen, die sie in ihrer Bosheit begünstigten, bei Wegfall einer Appellation exkommunizieren, ihre Ländereien mit dem Interdikt belegen und der Ehefrau ihr Witwengut ohne Einwand und Appellation zurückgeben lassen. Falls jedoch, nachdem er sie zur Frau genommen, andere aufgetaucht seien, welche die zwischen ihnen eingegangene Ehe zurecht anfechten könnten und wollten, solle er die Streitsache mit bischöflicher Reife anhören und nach kirchlichem Recht durch ein Urteil beenden. Wenn sie eine solch lange Zeit zusammen gewesen seien, dürften zur Anfechtung einer solchen Ehe nicht leicht irgendwelche Ankläger zugelassen werden, außer, es seien sichere Anzeichen oder Verdachtsmomente aufgetaucht, dass zwischen ihnen eine solch enge Verwandschaft bestehe, nach der sie gemäß Gott und dem Recht nicht miteinander leben dürften. Er solle innerhalb von 40 Tagen nach Erhalt des päpstlichen Mandats gemäß der ihm erteilten Anordnung die Untersuchung durchführen und dabei keinen von denen, die bei ihrer Eheschließung dabei gewesen seien und als aufgetretene Zeugen gegen die Ehe nichts eingewandt hätten, zur Zeugenschaft zulassen, im Wissen darum, dass es sicherer sei, weniger erlaubt Zusammenlebende zugleich freizugeben, als rechtens miteinander Verheiratete zu trennen.
— Veniens ad apostolice sedis clementiam Agat(a). gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964), fol. 66rb–66vb.gpo.pages.regest.editionen