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Erzbischof Heinrich (1162–1175) Papst Alexander III. (1159–1181) Alexander III. an
Hein(rich), Erzbischof von Reims: Er habe schon früher an
E., Dekan von Saint-Quentin (Aisne), geschrieben (Deperditum,
JL – ), dass er unentgeltlich und ohne jede Erhebung bei Heiraten Gottesdienste halten und auch die ihm unterstellten Priester dazu zwingen solle. Dieser habe sein Gebot unbeachtet gelassen und mit drei Priestern, die ihn unterstützten, den
Priester R., Überbringer, der ihm deswegen Vorhaltungen machte, vor das Gericht des Papstes zitiert, sie seien aber nicht erschienen, noch hätten sie einen Bevollächtigten entsandt. Er solle kraft päpstlicher Vollmacht zwingen, bei Einsegnung von Ehen, bei Begräbnissen und bei Spendung irgenwelcher anderer kirchlicher Sakramente nichts zu fordern. Falls dieser das nach der Appellation gewagt habe, solle er ihm dies untersagen, ihn von Amt und Benefizium suspendieren und ihn unverzüglich mit seinem Schreiben zu ihm, dem Papst, senden, bei Wegfall einer Appellation, sowie die übrigen streng bestrafen. Die erwähnten Priester, die zwar appelliert hätten, dann aber die Appellation zu verfolgen verschmäht hätten, solle er derart hart bestrafen, dass sie künftighin von einer solchen Frechheit Abstand nähmen und die übrigen durch deren Beispiel abgeschreckt würden. Gleichwohl gebiete er ihm, den Dekan dazu anzuhalten, dem Priester (R.) alle Reiskosten in voller Höhe, bei Wegfall eines Widerspruchs und einer Appellation, zu ersetzen.
— Meminimus nos scripsisse. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964), fol. 75vab.gpo.pages.regest.editionen
gpo.pages.regest.regests
JL 12185;
Lohrmann, Papsturkunden in Frankreich N. F. 7, S. 105, Nr. 5.