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Erzbischof Heinrich (1162–1175) Papst Alexander III. (1159–1181) Alexander III. an
H(einrich), Erzbischof von Reims: Klage des
Abtes und der Brüder von Saint-Médard (Soissons, Aisne) gegen
Elisabeth, Witwe eines
Codinus, und ihren Schwiegersohn sowie Nachfolger des C., die durch weltliche Gewalt von ihrer Kirche 40 Mark Silber aus Wucher zu erpressen suchten, obwohl dem Vernehmen nach die besagte E. und ihr Mann von derselben Kirche 500 Mark Silber über ihren Anteil hinaus durch Wucher erhalten hätten. Er solle die Parteien innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des Schreibens vorladen und den Fall untersuchen. Falls die besagten Brüder beweisen könnten, dass die Wucherer ihren Anteil in voller Höhe erhalten hätten, solle er diese abmahnen und dazu veranlassen, sich nicht zu erkühnen, von den Brüdern für den Anteil oder den Wucher etwas zu fordern, sondern bei Wegfall einer Appellation von deren Belästigung abzulassen. Wenn sie indes seinen Mahnungen nicht folgen wollten, solle er sie, bei Wegfall einer Appellation, öffentlich exkommunizieren und sie bis zur Leistung einer angemessenen Genugtuung in seiner Kirchenprovinz meiden lassen. Er solle sie gleichwohl abmahnen und dazu veranlassen, dasjenige, falls C. und seine Frau von der besagten Kirche irgendetwas über ihren Anteil hinaus erhalten hätten, den Brüdern ohne Aufheben zurückzuerstatten oder sich unverzüglich mit ihnen darüber friedlich und freundschaftlich zu einigen.
— Conquerentibus nobis dilectis filiis nostris abbate et fratribus Sancti Medardi. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964), fol. 77rab.gpo.pages.regest.editionen
gpo.pages.regest.regests
JL 12209;
Lohrmann, Papsturkunden in Frankreich N. F. 7, S. 174, Nr. 34.