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Erzbischof Heinrich (1162–1175) Papst Alexander III. (1159–1181) Alexander III. an
Heinrich, Erzbischof von Reims: Erinnere er sich recht, dann habe er die Streitsache zwischen
A., Priester an Saint-Maurice (Reims?), und
S. über ein bestimmtes Haus den Bischöfen
(Theobald) von Amiens und
(Heinrich) von Senlis zur Anhörung und angemessenener Beendigung übertragen (Deperditum,
JL – ). Diese hätten dem Vernehmen nach dem S. das Haus zugesprochen, den Priester wegen seiner Weigerung, jenem das Haus zurückzugeben, exkommuniziert. Dieser sei von ihm, dem Papst, nicht irgendwann absolviert worden, habe sich aber, wie dem Papst mitgeteilt, nach seiner Rückkehr erkühnt, als hartnäckig Ungehorsamer Messen zu zelebrieren. Er gebiete dem Erzbischof, falls dies zutreffe, den Priester als einen durch verhängte Sentenz Exkommunizierten fest und unverbrüchlich ansehen zu lassen, bis er für ein derartiges Vergehen angemessen Genugtuung leiste und gewährleiste, dass er der Sentenz der beiden Bischöfe beitrete.
— Si bene meminimus. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964), fol. 76rab.gpo.pages.regest.editionen
gpo.pages.regest.sachkommentar
Wie aus einer an den Domdekan F(oulques) und den Kanoniker R(adulf) in Reims gerichteten, zwischen Mitte 1173 und Spätsommer 1176 ergangenen Dekretale (
JL 14083,
WH 221a–c) hervorgeht, war der Priester tatsächlich von einem päpstlichen Kapellan Ingerannus absolviert worden, ohne indes einen Absolutionsbrief vorweisen zu können. Siehe
Falkenstein, Decretalia Remensia, S. 180–184. Den vollständigen Text der Dekretale bietet allein
Vatikanstadt, BAV, Ott. lat. 3027,
fol. 66v–67r. Siehe auch:
Falkenstein, Radulf von Sarre, S. 321–322.