Alexander III. an
H(einrich), Erzbischof von Reims: Vor geraumer Zeit habe man ihm berichtet,
der Priester Radulfus habe dem
Subdiakon Hen(ricus) den Zugang zu der
Kirche in Vieil-Arcy (cne Pont-Arcy, c. Vailly-sur-Aisne, arr. Soissons, Aisne) verwehrt, obwohl Henricus versichert habe, nach dem Tode der
persona sei ihm diese Kirche vom
Abt von Saint-Pierre(-aux-Monts) (in Châlons-en-Champagne) verliehen worden. Radulfus habe an den Papst appelliert und dabei eingewandt, der
Bischof von Soissons habe auf Präsentation des Archidiakons und des Priors hin ihm die Verwaltung der Kirche übertragen. Er, der Papst, habe daraufhin dem
Dompropst, dem Domdekan und dem Domkapitel in Reims die Streitsache zur Anhörung und angemessenen Beendigung überwiesen (
JL – ,
WH 965, 1171–1172). Die Delegaten hätten, wie dem Papst in einem Schreiben (Deperditum) mitgeteilt, nach Ladung und Anhörung beider Parteien angeordnet, den Radulfus aus der Kirche entfernen und den Henricus in den Besitz der Kirche einweisen zu lassen. Als sie den Bischof von Soissons mit Schreiben angewiesen hätten (Deperditum), dem Henricus die
cura animarum zu übertragen, habe dieser unter Hinweis auf die Appellation, die Radulfus an den Papst eingelegt habe, und auf den Umstand, dass er auf Präsentation des Priors hin dem Radulfus die
cura animarum verliehen habe, sich geweigert, Henricus für die Kirche anzunehmen. Als endlich beide, Henricus und Radulfus, vor dem Papst erschienen seien, sei Radulfus (so statt irrtümlich Henricus) verstorben. Im Hinblick auf die Mühen und Ängste des Henricus und in Ansehung, dass ihm die Kirche kraft apostolischer Vollmacht zugesprochen worden sei, habe er diesem die Kirche bestätigen und durch Urkunde (Deperditum) bekräftigen lassen. Da der Bischof den vom apostolischen Stuhl festgelegten Satzungen ehrfürchtig und ergeben den Vorrang hätte geben müssen und sich ihnen nicht hätte widersetzen dürfen, gebiete der Papst dem Bischof, innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt dem Henricus die
cura und Verwaltung zu übertragen und ihm künftig keine Belästigung oder Beschwernis anzutun. Der Erzbischof solle, falls der Bischof seine Weisung nicht in der anberaumten Frist ausführe, dies, bei Wegfall eines Widerspruchs oder einer Appellation, durchführen.
— Cum olim nobis insinuatum fuisset. gpo.pages.regest.sachkommentar
Das hierin erwähnte frühere päpstliche Schreiben an Dompropst, Domdekan und Domkapitel in Reims ist als Dekretrale in der
Coll. Brugensis 14.18, in Auszügen auch in der
Coll. Sangermanensis 7.56 und in der
Coll. Abrincensis prima 7.3.1 überliefert und aus der
Coll. Brugensis 14.18 gedruckt bei
Friedberg, Canones-Sammlungen, S. 147:
Significauit nobis dilectus filius noster abbas Sancti Petri. Es wurde durch eine Klage des Abtes von Saint-Pierre-aux-Monts (in Châlons-en-Champagne) veranlasst, der ausdrücklich versicherte, dass die Vakanz der Kirche von Vieil-Arcy durch Tod des bisherigen dort tätigen Geistlichen eingetreten sei, als der zu einer Reise an die Kurie aufgebrochen sei (
cum iam pridem iter ad nos ueniendi arripuisset). Zu dem Rechtsstreit war es wohl deshalb gekommen, weil es zwischen dem Abt von Saint-Pierre-aux-Monts und seinem Prior in Vieil-Arcy einen Dissens gab, wem von beiden die Kollatur und das Präsentationsrecht (
cuius altaris donatio et sacerdotis representationi) an der Kirche in Vieil-Arcy zustanden. Inhaltlich muss zum Verständnis des vorliegenden Mandats erwähnt werden, dass Radulfus nach der Appellation des Abtes von Saint-Pierre-aux-Monts, wie der Text der Dekretale bezeugt, weder an der Kurie erschienen war noch einen
responsalis an seiner statt entsandt hatte, so dass ein Bote H. des Abtes von Saint-Pierre-aux-Monts in Châlons-en-Champagne nur das Delegationsmandat an Dompropst, Domdekan und Domkapitel impetrieren konnte. Wie jedoch der Text des vorliegenden Mandats zeigt, dürfte Radulfus vor oder nach Urteilsverkündung der früheren Delegaten auch seinen Mitbewerber Henricus vor dem päpstlichen Gericht beklagt haben, sonst wäre der Hinweis des Bischofs von Soissons auf dessen Appellation unverständlich. Siehe
Falkenstein, Decretalia Remensia, S. 206–208.