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Erzbischof Heinrich (1162–1175) Anagni, (1173–1174) April 14 Papst Alexander III. (1159–1181) Alex(ander III.) an
H(einrich), Erzbischof von Reims: Ein
Kleriker Walcherus, Überbringer des Schreibens, habe auseinandergesetzt, dass der
Propst Hu. und die
Kanoniker von Saint-Pierre in Douai (Pas-de-Calais) ihn einmütig schon früher als Kanoniker aufgenommen und ihm die erste freiwerdende Präbende an ihrer Kirche zugestanden und dies urkundlich festgehalten hätten. Trotz Freiwerdens der ersten Präbende habe der
Propst sich geweigert, sie ihm anzuweisen. Daraufhin habe der Kleriker an das päpstliche Gericht appelliert und die Appellation trotz großer Mühe und körperlicher Gefahr verfolgt. Der Papst habe dem Propst und den Kanonikern geboten, genau so, wie sie ihn zu ihrem Kanoniker angenommen und ihm die erste freiwerdende Präbende bewilligt hätten, so sollten sie innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt seines Schreibens, bei Wegfall eines Vorwandes und einer Appellation, sie ihm anweisen. Hätten sie diese Präbende, die nunmehr frei sei, einem anderen nach der Appellation an den Papst verliehen, dann sollten sie diese innerhalb desselben Zeitraums bei Wegfall einer Appellation zurückfordern und dem erwähnten Kleriker umgehend bei Wegfall einer Appellation anweisen. Er gebiete daher dem Erzbischof, falls der Propst und die Kanoniker seine Weisung nicht ausgeführt hätten, solle er das sorgfältig untersuchen. Ergebe sich daraus, dass der Propst und die Kanoniker den Kleriker als Kanoniker aufgenommen und ihm die erste freiwerdende Präbende verliehen und dies durch eine Urkunde bestätigt hätten, dann solle er sie zur Ausführung der päpstlichen Weisung innerhalb weiterer 15 Tage, bei Wegfall einer Appellation, kraft päpstlicher und eigener Vollmacht streng zwingen.
— Veniens ad nos dilectus filius noster Walcherus clericus. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964), fol. 85rb–85va.gpo.pages.regest.editionen