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Erzbischof Heinrich (1162–1175) Anagni, (1173–1174) Mai 18 Papst Alexander III. (1159–1181) Alex(ander III.) an
H(einrich), Erzbischof von Reims: Als
Paganus und
Reinaldus, Bürger aus Reims, länger bei ihm, dem Papst, verweilt hätten, sei ihnen von einem
Bürger aus Anagni namens Alagrinus, aufgrund der Bürgschaft eines
Galterus, Priester der Kranken aus Épernay, 16 Pfund nach der Währung von
Provins geliehen worden. Über die Rückzahlung des Geldes hätten sowohl die Bürger als auch der Priester, wie vor
V(itellius), Kardinaldiakon von Santi Sergio e Bacco anerkannt, eine eidliche Versicherung abgegeben mit dem Zusatz, sich nicht eher von der Kurie zu entfernen, bis das Geld dem Gläubiger gezahlt worden sei. Sie seien jedoch unter Verletzung des Eides bei Nichtzahlen des Geldes nach Hause zurückgekehrt. Er solle die Bürger und den Priester mit kirchlicher und weltlicher Strenge dazu zwingen, innerhalb von 15 Tagen dem Gläubiger und seinem
Boten, dem Überbringer, die Summe und Reisekosten in voller Höhe zu erlegen, und mit päpstlicher Vollmacht entscheiden, dass die von ihnen erlangten päpstlichen Schreiben bis zu einer Rückzahlung und Erstattung der Reisekosten keine Geltung haben dürften.
— Cum Paganus et Reinaldus. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964), fol. 92vab.gpo.pages.regest.editionen
gpo.pages.regest.sachkommentar
Das Mandat dürfte eher zu 1174 als zu 1173 gehören. Siehe
Falkenstein, Alexander III. und der Schutz unheilbar Kranker, S. 54–56. Zur Sache bereits
Falkenstein, Leistungsersuchen, S. 178.