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Erzbischof Heinrich (1162–1175) Anagni, (1173–1174) Mai 26 Papst Alexander III. (1159–1181) Alexander III. an
Hein(rich), Erzbischof von Reims: Aus der ihm übermittelten Klage des
armen Klerikers G. habe er erfahren, dass
Ro. de Thori, Kanoniker in Beauvais (Oise), das Haus seines
Onkels, das durch Erbfolge an ihn gelangen müsse, besetzt halte. Da der Papst die Pflicht habe, Reichen und Armen in ihrem Recht beizustehen, gebiete er ihm, den R. abzumahnen und unter Androhung einer Exkommunikation zu zwingen, dem Kleriker das Haus ohne Belästigung und Schwierigkeit zurückzugeben und in Frieden zu belassen oder vor dem Erzbischof darüber Rechenschaft abzulegen. Wenn der jedoch lieber einen Prozess führen wolle, solle er die Streitsache anhören und ohne Ansehung der Person, bei Wegfall einer Appellation, angemessen entscheiden.
— Ex transmissa conquestione G. pauperis clerici. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964), fol. 82vb.gpo.pages.regest.editionen