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Erzbischof Heinrich (1162–1175) Anagni, (1173–1174) Juli 11 Papst Alexander III. (1159–1181) Alexander III. an
Hein(rich), Erzbischof von Reims: Als
(Gérard?), Vidame von Picqigny (arr. Amiens, Somme), (
Alexandre?
Simon?), den Abt von
Anchin (Pecquencourt, c. Marchiennes, arr. Douai, Nord) wegen bestimmter Besitzungen, die dieser ihm vorenthalte, vor dem Gericht des Bischofs
(Theobald) von Amiens verklagt habe, habe der Abt das päpstliche Gericht angerufen. Während eine der beiden Parteien sich durch einen Boten habe vertreten lassen, sei der Kläger weder erschienen noch habe er einen Bevollmächtigten entsandt. Er überweise dem Erzbischof den Prozess mit der Weisung, nach Vorladung beider Parteien die Streitsache anzuhören und sie, bei Ausschluss einer Appellation, durch eine Übereinkunft oder durch Urteil zu entscheiden. Falls der Abt, obwohl rechtens zitiert, es verschmähe, vor ihm zu erscheinen oder seinem Urteil zu gehorchen, solle er unverzüglich den Vidame in den Besitz der strittigen Sachen, bei Wegfall einer Appellation, einsetzen, damit der Abt so gezwungen werde, mit Verdruss vor Gericht zu erscheinen.
— Ex parte uicedomini de Pinconio. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964), fol. 92rab.gpo.pages.regest.editionen
gpo.pages.regest.sachkommentar
Offenbar war der Abt trotz seiner Appellation nicht einmal durch einen Bevollmächtigten an der Kurie vertreten.