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Erzbischof Heinrich (1162–1175) Anagni, (1173–1174) September 10 Papst Alexander III. (1159–1181) Alexander III. an
Hein(rich), Erzbischof von Reims: Es zieme sich, die Aufmerksamkeit auf die Provision von Kirchen zu richten und andere Kirchenprälaten durch nachdrückliche Mahnungen und Ermahnungen dazu einzuladen. Es sei ihm zu Ohren gekommen: Als der
Abt von Moiremont (c. et arr. Sainte-Menehould, Marne) den
Kleriker Horric(us) dem
Bischof G(ui) von Châlons(-en-Champagne) für die
Kirche Saint-Julien in Élise(-Daucourt, c. et arr. Sainte-Menehould, Marne) präsentiert habe, sei dieser von ihm aus keinem anderen Grund unter dem Vorwand zurückgewiesen worden, er sei noch nicht im Priesteramt. Da es nicht angemessen sei, eine Provision von Klerikern, die ohne Benefizium seien, aus diesem Grunde zu verhindern, wenn sie nach Erhalt von Kirchen zum Weihegrad eines Pristers befördert werden wollten und dürften, gebiete er dem Erzbischof, dem Bischof brieflich in seinem und im Auftrag des Papstes aufzuerlegen, dem Horricus, falls nicht ein offenkundiger und hinreichender Hinderungsgrund vorliege, die Kirche bei Wegfall einer Ausrede und Appellation zurückzugeben und ihm die
cura animarum zu übertragen, sofern er der Kirche in eigener Person dienen wolle und innerhalb einer angemessenen Zeit zum Priester geweiht werden könne.
— Decet nos prouisioni. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964), fol. 93rb–93va.gpo.pages.regest.editionen
gpo.pages.regest.sachkommentar
Weder ein gleichzeitig ergangenes Mandat an den Bischof von Châlons-en-Champagne noch das hier vom Papst geforderte Schreiben des Erzbischofs an seinen Suffragan in Châlons haben sich erhalten.