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Erzbischof Heinrich (1162–1175) Papst Alexander III. (1159–1181) Alex(ander III.) an
H(einrich), Erzbischof von Reims [sowie seine
Suffragane und die
Kirchenprälaten seiner Kirchenprovinz]: In dem Maße, wie ein Kloster erwiesenermaßen zur Jurisdiktion des
hl. Petrus und zur Vorsorge und zum Schutz des Papstes gehöre, sei der Papst gehalten, dessen Rechte zu erhalten und zu bewahren sowie vor Einfällen Bösartiger zu verteidigen. Daher gebiete er ihrer Gesamtheit, Kleriker oder Laien, die Priorate, Kirchen und andere Besitzungen der
Abtei Cluny (arr. Mâcon, Saône-et-Loire) ohne Zustimmung des
Kapitels von Cluny oder dessen
maior et sanior pars gepachtet oder zu Lehen hätten, zu veranlassen, diese ohne Vorwand und Widerspruch zurückzuerstatten, wenn sie von den verpachteten Besitzungen, abzüglich Kosten, das erhalten hätten, was sie für deren Verpachtung gegeben hätten.
— Quanto idem monasterium. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964), fol. 85vb.gpo.pages.regest.editionen
gpo.pages.regest.regests
JL 12334;
Bernard/Bruel, Recueil Cluny V, S. 606, Nr. 4250.