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Erzbischof Heinrich (1162–1175) Anagni, (1174) Februar 28 Papst Alexander III. (1159–1181) Alexander III. an
Hein(rich), Erzbischof von Reims:
Abt und Brüder der Abtei Gorze (arr. Metz, Moselle) klagten, dass der
Herr G(obert) d’Apremont (c. Saint-Mihiel, arr. Commercy, Meuse) ihre Kirchen und Ortschaften vielfach behellige, ihre Hörigen zum Rückkauf zwinge und das Kloster im Werte von 100 Mark Silber geschädigt habe. Der Erzbischof solle den G. abmahnen und dazu bringen, alles dem Abt und den Brüdern Geraubte in voller Höhe zurückzuerstatten, verursachte Schäden zu ersetzen und für die angerichteten Unrechtstaten angemessene Genugtuung zu leisten sowie künftig in Ruhe und Frieden zu lassen. Wolle der seiner Mahnung nicht gehorchen, solle er, gestützt auf seine päpstliche Vollmacht, über dessen Land ein Interdikt mit Gottesdienstverbot, außer Kindtaufen und Beichten Sterbender, verhängen. Komme dieser auch so nicht zur Einsicht, solle er ihn und seine hauptsächlichen Unterstützer bis zur Leistung einer Genugtuung exkommunizieren.
— Dilecti filii nostri abbas et fratres monasterii Gozien(sis) (!). gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964), fol. 86rb–86va.gpo.pages.regest.editionen
gpo.pages.regest.regests
JL 12347;
Parisse, Bullaire de la Lorraine, S. 57, Nr. 270.
gpo.pages.regest.sachkommentar
Da Kläger und Beklagte ihren Sitz bei Metz bzw. rechts der Maas und somit auf Reichsgebiet hatten, gehört das Mandat zu den Stücken, die das Schisma betreffen.