Alexander III. an
(Heinrich), Erzbischof von Reims, und
(Bartholomäus), Bischof von Beauvais: (1)
J(ohannes Poeta), Kanoniker (der Kathedrale) in Senlis, Kleriker des
O(do), ehem. (Kardinal)Bischof von Tusculanum, Überbringer des Schreibens, den die
Kanoniker in Senlis auf seine Bitten und sein Mandat hin als ihren Mitbruder und Kanoniker ihrer Kirche aufgenommen und ihm einen Platz im Chor als Zeichen einer Präbende angewiesen hätten, habe in einer Klage ihm Folgendes dargelegt: Als er an einem Sonntag mit anderen Kanonikern zur Feier der Vesper zusammengekommen sei, habe
L., Neffe des
Bischofs (Heinrich) von Senlis, ihnen vorgehalten, sie dürften (Johannes) nicht bei sich im Chor haben oder mit ihm Gottesdienste feiern. (2) J. habe danach L. geantwortet, er werde zu allem, was er ihm vorwerfe, ihm in ihrem Kapitel Rechenschaft ablegen oder sich vor dem Erzbischof von Reims oder dem Papst verantworten und er habe dazu den ihm vom Papst gewährten Schutzbrief vorgewiesen, sich und seine Habe unter den Schutz des Papstes gestellt und an das päpstliche Gericht appelliert, dabei den kommenden 18. November als Termin dazu festgelegt (
octabas beati Martini que proximo preterierunt terminum sue appellationis prefigens). Jedoch habe L. weder dem Schutzbrief noch der eingelegten Appellation an den Papst Beachtung erwiesen, sondern den Kanonikern kategorisch verboten, solange J. im Chor anwesend sei, dort Gottesdienste zu feiern. (3) Da die Kanoniker keinen rechtserheblichen Grund gehört hätten, warum sie J. aus ihrer Versammlung entfernen müssten, hätten sie nachdrücklich den
Hebdomadar ermahnt, das Offizium zu beginnen. (4) Dieser habe ihren Bitten nicht folgen wollen und es unterlassen. So habe diese Kirche nach erfolgter Appellation an den Papst den Gottesdienst eingestellt. In Gegenwart des Papstes habe L. fest behauptet, J. sei öffentlich mit einer
Frau A. bei der Ausübung von Unzucht ergriffen worden und deshalb habe der Bischof dessen Aufnahme als Mitkanoniker nicht zustimmen wollen und er, L., den Kanonikern befohlen, sich nicht zu unterstehen, während J.s Anwesenheit Gottesdienste zu feiern, wobei L. versichert habe, sich nicht mehr zu erinnern, ob J. vor oder nach dem Verbot appelliert habe. Die beiden Delegaten sollten den besagten Kanonikern in des Papstes und in ihrem eigenen Namen gebieten, den J., so wie er, der Papst, es ihnen gebiete (Deperditum), als Bruder und Kanoniker so in Chor und Kapitel zu behalten, wie sie es zuvor getan, das ihm zugewiesene Benefizium nicht zu mindern, sondern alles, was sie ihm, nachdem er zum Papst aufgebrochen sei, abgezogen hätten, ohne Minderung zurückgeben. (5) Würden die Delegaten erkennen, dass L. nach erfolgter Appellation an den Papst den Kanonikern verboten habe, Gottesdienste zu feiern, dann sollten sie sowohl ihm als auch dem Hebdomadar, falls diese nicht rechtens nachwiesen, sie hätten nicht erkannt, dass eine Appellation erfolgt sei, für eine solche Erdreistung und einen solchen Exzess eine derartige Strafe auferlegen, dass die übrigen aus Furcht vor ihnen abgeschreckt würden, Ähnliches zu tun. (6) Danach sollten die Delegaten nach Kenntnis der Wahrheit, falls innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Schreibens für sie feststehe, es sei öffentlich und notorisch in der Gegend, dass J. mit jener A. bei der Unzucht öffentlich ergriffen worden sei, ihm, bei Wegfall einer Appellation, deshalb eine angemessene Buße auferlegen. Anderenfalls sollten sie dem Bischof im Namen des Papstes und in ihrem Namen gebieten und ihn streng dazu zwingen, dem J. die erste jetzt frei gewordene oder von nun an frei werdende Präbende in der
Kathedrale von Senlis unverzüglich und bei Wegfall einer Appellation anzuweisen, vorbehaltlich der Wiederherstellung der Präbende seines Archidiakons und der Präbenden des Kapitels, die zur Wiederherstellung halber Präbenden bestimmt worden seien.
— Constitutus in presentia nostra dilectus filius noster I. gpo.pages.regest.sachkommentar
Da der Bischof von Tusculanum in der
Coll. Cheltenhamensis ausdrücklich als verstorben bezeichnet wird (
bone memorie O. quondam Tusculani episcopi), dessen Todestag zwischen dem 9. Mai 1171 und dem 21. Februar 1172 liegt, muss die Dekretale nach dieser Zeitspanne, aber vor dem Bekanntwerden des Todes des Bischofs Bartholomäus von Beauvais (1175 Mai 17) an der päpstlichen Kurie redigiert worden sein.
Zum Inhalt
Pennington, Epistolae Alexandrinae, S. 345. Zum Verständnis des letzten Satzes mit dem Vorbehalt hinsichtlich der Präbende des Archidiakons von Senlis und den Präbenden des Domkapitels ist hier ein Mandat heranzuziehen, das früher an Heinrich, den Erzbischof von Reims, erging, oben Nr.
*818 von (1171) März 13 (
JL 12009). Dem Mandat ging eine Klage des Erzbischofs gegen seinen Suffragan, Bischof Heinrich von Senlis, voraus: Obwohl der einem G., Kleriker des Erzbischofs, auf dessen Ersuchen hin die erste frei gewordene Präbende seiner Kathedrale gewährt habe, sei diese von ihm zwischen jenem G. und dem Archidiakon von Senlis trotz einer schriftlichen und mündlichen Abmahnung des Erzbischofs und trotz des Dekrets auf dem Konzil von Tours (1163) geteilt worden. Der Papst hatte daraufhin den Bischof von der Gewalt suspendiert, Präbenden zu verleihen, bis er, der Papst, oder sein katholischer Nachfolger ihm Barmherzigkeit gewährten, und den Archidiakon der halben Präbende nach dem Rat der Kardinäle auf Lebenszeit beraubt, bei Verbleib in seinem Archidiakonat und seinem Kanonikat; jedoch sollte ihm die fehlende halbe Präbende erst sobald dem Bischof die Gewalt, Präbenden zu verleihen, vom apostolischen Stuhl wieder zurückgegeben worden war, von diesem oder dessen Nachfolger entweder zu einer ganzen vervollständigt oder eine vollständige verliehen werden. Siehe den Sachkommentar zu oben Nr.
*818. Aus dem Text der Dekretale geht zwar hervor, dass der Bischof wieder seine Befugnis zurückerlangt hatte, Präbenden zu verleihen; jedoch scheint (1173–1175 Juni) noch keine vakant geworden zu sein, aus der dem Archidiakon die fehlende Hälfte seiner Kanonikerpräbende ergänzt worden wäre. Wie der Text zeigt, hatte das Domkapitel zur Vervollständigung halber Präbenden eigens Präbenden bestimmt.