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Erzbischof Heinrich (1162–1175) Tusculanum, (1171) März 13 Papst Alexander III. (1159–1181) Alexander III. an
Heinr(ich), (Erz)bischof von Reims: Im Beisein
Heinr(ichs), des Archidiakons von Senlis, hätten
S., ein
Magister S. und ein
D., Bruder der Templer, Boten des Erzbischofs, vor dem Papst und den
Kardinälen eine Klage des Erzbischofs gegen den
Bischof (Heinrich) von Senlis erhoben: Obwohl dieser einem
G., Kleriker des Erzbischofs, auf dessen Ersuchen hin die erste frei gewordene Präbende seiner Kathedrale gewährt habe, sei diese zwischen jenem G. und dem Archidiakon trotz einer schriftlichen und mündlichen Abmahnung des Erzbischofs und trotz des Dekretes auf dem Konzil von
Tours geteilt worden. Deshalb habe der Erzbischof das päpstliche Gericht angerufen (Deperditum). Der vor ihm erschienene Archidiakon habe dagegen eingewandt, der Bischof habe sich nicht mehr an das Konzil von Tours erinnert und sei nicht aus Verachtung, sondern durch seine Gesundheit gehindert, nicht vor ihm erschienen. Der Papst habe den Bischof von der Gewalt suspendiert, Präbenden zu verleihen, bis er oder sein katholischer Nachfolger ihm Barmherzigkeit gewähre, den Archidiakon der halben Präbende nach dem Rat der Kardinäle auf Lebenszeit beraubt, bei Verbleib in seinem Archidiakonat und seinem Kanonikat, jedoch solle ihm die halbe Präbende, sobald dem Bischof die Gewalt, Präbenden zu verleihen, vom apostolischen Stuhl wieder zurückgegeben worden sei, von seinem Bischof oder dessen Nachfolger zu einer ganzen vervollständigt oder eine vollständige verliehen werden. Obwohl des Erzbischofs Kleriker G. aus demselben Grund seiner Präbende hätte beraubt werden müssen, habe er diesem, um den Erzbischof zu ehren, trotz dessen Abwesenheit, dies durch Dispens erlassen, damit ihm nach Aufgabe der halben eine volle freiwerdende Präbende in derselben Kirche angewiesen werde. Er empfehle dem Erzbischof den Bischof und ermahne ihn, ihm seine Gnade zurückzugeben und ihn gnädig zu behandeln. Er habe dem Bischof geboten, dem Erzbischof als einem Vater und Herrn Gehorsam zu erweisen (Deperditum,
JL – ).
— Constituto in presentia nostra Henrico archidiacono. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964), fol. 67rb–67vb, Nr.gpo.pages.regest.editionen
gpo.pages.regest.sachkommentar
Zum Datum
Falkenstein, Pontificalis maturitas, S. 51, Anm. 60. Der Kleriker des Erzbischofs könnte der in mehreren Urkunden der Jahre 1170, 1171 und 1172 bezeugte Galerannus gewesen sein, ibid., S. 42–43. Zum Verbot der Präbendenteilung auf dem Konzil von Tours (1163)
Mansi, Conc. coll. 21, Sp. 1176C. Siehe
Somerville, Pope Alexander III, S. 39–40, 49. Aus dem Text einer später ergangenen Dekretale an (Heinrich), Erzbischof von Reims, und (Bartholomäus de Montcornet), Bischof von Beauvais, (siehe unten Nr.
1020) dürfte zwar hervorgehen, dass der Bischof wieder seine Befugnis zurückerlangt hatte, Präbenden zu verleihen; jedoch scheint damals (1173–1175 Juni) noch keine vakant geworden zu sein, aus der dem Archidiakon die fehlende Hälfte seiner Kanonikerpräbende ergänzt worden wäre.