Siehe auch oben Nr.
992 (
JL 12338). Der hier Beschuldigte ist Radulf I. (1147–1190), Sire von Coucy, Sohn Enguerrans III. (des Jüngeren). Der Inhalt spielt auf Vorgänge an, die sich um das Jahr 1136 ereigneten. Über sie gibt eine Urkunde des Bischofs Bartholomäus von Laon aus der Zeit um 1135–1136 Auskunft (ed.:
Dufour-Malbezin, Actes des évêques de Laon, S. 278–279, Nr. 179 [zu 1137–1138]). Darin wird zwar erwähnt, dass Enguerran zusammen mit Gérard Oreille, einem seiner prévôts, im erbitterten Streit um die Vogtei von Saint-Jean exkommuniziert worden sei, jedoch nicht gesagt, wer ihn exkommuniziert habe:
Litteris itaque ad memoriam mandauimus qualiter sententia excommunicationis in Ingelrannum et Gerardum Auriculam, interim ad tempus suspensa sit. Dabei muss es sich jedoch um Enguerran II. gehandelt haben, den Großvater des hier beklagten Radulf. Siehe
Barthélemy, Les deux âges, S. 85. Die hier erwähnte gütliche Übereinkunft mit ausführlicher Aufzählung von Vogteirechten war zwar in Gegenwart des Erzbischofs Rainald von Reims und im Beisein des Erzbischofs Alberich von Bourges und des Bischofs Joscelin von Soissons vom Bischof von Laon ausgehandelt und durch namhafte Zeugen bestätigt worden, aber von Enguerran selbst darüber wohl zuerst nicht beurkundet, sondern nur durch mündliches Versprechen bestätigt worden. Erst aus dem vorliegenden Text geht hervor, dass Enguerran von Innocenz II. exkommuniziert und seine Ländereien mit dem Interdikt belegt worden waren und dass er über den Vergleich eine Urkunde hatte ausfertigen lassen. Weder die Litterae Innocenz’ II. (
JL – ) noch die Urkunde Ingelranns haben sich jedoch erhalten. Der Vergleich wurde von Clemens III. mit
JL 16234, (1188) Mai 18,
Ramackers, Papsturkunden in Frankreich N. F. 4, S. 474–475, Nr. 317, bestätigt. Siehe
Barthélemy, Les deux âges, S. 109.