Alex(ander III.) an
H(einrich), Erzbischof von Reims:
Geoffrey de Joinville (1) und dessen
Sohn (2) würden die der
Abtei Saint-Remi gehörende Ortschaft
Courcelles(-sur-Blaise, c. Blaiserives, arr. Saint-Dizier, Haute-Marne) bedrücken;
Guillaume de Moëlain (3),
Josbert de Chaumont (4) und dessen
Sohn (5) sowie
G. de Nulli (6) das Kloster schädigen.
Raoul de Coucy(-le-Château-Auffrique, arr. Laon, Aisne) (7) erlege dem Kloster verwerfliche und schlechte Gewohnheitsabgaben auf und schiebe die Zahlung von 60 Schillingen, die er für das
Château Couzy jährlich zum Remigiusfest zu zahlen habe, in den einzelnen Jahren zum Schaden des Klosters über den festen Termin hinaus auf. Der Erzbischof solle G. (1) und dessen Sohn (2), ferner W. (3) und dessen Sohn Josbert (4) sowie G. de Nvelli (6) nachdrücklich abmahnen, die Rechte des Klosters keinesfalls zu mindern, zu beeinträchtigen oder durch ungebührliche Belästigungen zu entkräften, sondern dazu anhalten, Schäden zu ersetzen, Geraubtes zurückzuerstatten und wegen der angerichteten Unrechtstaten angemessen Genugtuung zu leisten oder, bei Wegfall einer Appellation, zwecks Rechtfertigung vor ihm zu erscheinen. Raoul von Coucy (7) solle er abmahnen, die verwerflichen und schlechten Gewohnheitsabgaben nicht zu erheben und den fälligen Zins zum festgesetzten Zeitpunkt zu erlegen. Achteten dieser und die Erwähnten seine Abmahnungen für gering, solle er sie, bei Wegfall einer Appellation, öffentlich exkommunizieren und diese Sentenz bis zur Leistung einer Genugtuung beachten lassen. –
Gal. Bercot (8) habe dem Kloster große Besitzungen weggenommen, deretwegen er von
Papst Eugen (III.) exkommuniziert worden sei. Der Erzbischof solle den G. (8) bis zur Leistung einer Genugtuung öffentlich in seiner Kirche exkommunizieren und dem
Elekten (Robert) von Cambrai auferlegen, das Gleiche in seiner Kirche zu tun. – Der
Graf Gisebaldus von Roucy (c. Neufchâtel-sur-Aisne, arr. Laon, Aisne) (9) schulde 20 Schilling Zins, habe diese seit 15 Jahren abgezogen, einen Schaden von mehr als 60 Pfund angerichtet und schädige ihre Leute durch Raubzüge und Forderungen. Der Erzbischof solle ihn abmahnen und dazu anhalten, den Zins in voller Höhe nachzuzahlen, den angerichteten Schaden zu ersetzen und anderes zurückzuerstatten. Wolle er keins davon ausführen, solle der Erzbischof über ihn, bis er sein Vergehen durch die Leistung angemessener Widergutmachung anerkenne, ein Anathem verhängen.
— Insinuatum est auribus nostris quod Gaufridus de Jaenuilla.