Manasses, Erzbischof von Reims, an
Gregor VII.: Auf seine Intervention hin habe er der
Markgräfin M(athilde) alles, was ihr
Vorgänger (Gottfried) von ihm zu Lehen gehabt, zurückgegeben und mit Rat und Tat zu verteidigen versprochen; er sei bereit, das auszuführen, was sie bezüglich der Zurückweisung eines
G(ottfried von Bouillon) und des
Grafen A(rnulf von Chiny) gefordert habe. Zur Bestätigung sei er an den Pfingsttagen (Mai 27–28) bei
Bischof T(heoderich) in
Verdun gewesen.
G(uarmund), der Erzbischof von Vienne, habe sich als römischer Legat ausgegeben, obwohl er es nicht sei, und in seiner Kirchenprovinz (
diocesis) Priester degradiert und wieder in ihren Rang eingesetzt. Zwei seiner Suffragane, die Bischöfe
Helinand von Laon und
Theobald von Soissons, hätten den
Bischof Radulf von Amiens in seiner Kirchenprovinz ohne sein Wissen konsekriert, den ersten gegen das päpstliche
decretum, in dem der
Papst festgelegt habe, dass keiner der Erzbischöfe den zum Bischof weihen solle, der aus Laienhand einen Bischofssitz entgegengenommen habe, obwohl sie auf dem Konzil in
Autun gewesen seien, auf dem
H(ugo), Bischof von Die, dieses
decretum promulgiert habe. Er möge ihm die Würde, die seine Vorgänger den Erzbischöfen von
Reims bewahrt und in Privilegien und Urkunden zugestanden hätten, bewahren, damit nicht das Privileg, das er selbst ihm gewährt habe, sich, zitiert oder nicht zitiert, vor ihm selber oder seinen römischen Legaten zu verantworten, nicht von Ultramontanen ungültig gemacht oder gebrochen werde. Ihm, der die Bischöfe ganz
Galliens zusammenrufen müsse, sei es erlaubt, ohne Ladung durch Legaten auf den
Papst zu vertrauen, bis er zu Ostern (1079 März 24) zu ihm komme. Als er neulich bei ihm geweilt habe, sei während seiner Abwesenheit viel Schlechtes und Ungeordnetes in seiner Kirchenprovinz (
diocesis) geschehen. Er müsse deshalb von seinem Amt bei der Besserung der kirchlichen Zustände Gebrauch machen. Was dem
Papst als Anklage hinterbracht worden sei, solle er nicht leichtfertig glauben, sondern ihm, wenn er vor ihm erscheine, nicht als Schuld anrechnen. Er wolle nicht die Grenzen seiner Amtsgewalt überschreiten.
Graf Ebalus (von Roucy), der ihn in Gegenwart des
Papstes angeklagt habe, verfolge die
Kirche Notre-Dame durch den Dompropst
Manasses und dessen Gefolgsleute, die er in seine Festung aufgenommen habe. Manasses, dem er auf Weisung des
Papstes Nachsicht gewährt habe, falls er in seine Kirche zurückkehre, wolle weder zurückkehren noch einem Frieden mit der Kirche zustimmen. –
Hugo, Bischof von Die, habe über
Drogo, den Bischof von Thérouanne, der über 60 Jahre Bischof und dem Tode nahe sei, das Interdikt verhängt. Er bitte ihn, Drogo sein Amt zurückzugeben. – Seiner Aufforderung, ihm im Gefolge des
Bischofs von Paris einige Ritter zu übersenden, habe er nachkommen gewollt; jedoch habe ihm der
Graf Fulco von Arlon (Provinz Luxembourg, Belgien) nach seiner Rückkehr aus
Rom mitgeteilt, dass er, der
Papst, gern den Erzbischof wegen der Übersendung von Rittern in Anspruch nehme, damit er in dessen Gegend wirksam und nachdrücklich die Ansprüche der
Markgräfin M(athilde) durchsetze. Während dazu eine Weisung des
Papstes (
missaticum) eingetroffen sei, sei es seinerseits zur Entsendung einer Truppe gekommen.
— Vestro domine interventu.