Gregor VII. an
Manasses, Erzbischof von Reims: Er dürfe es nicht als schwerwiegend empfinden, wenn er das von ihm für seinen Sitz Erbetene und Angemahnte zeitweise für die allgemeine Ehre und den Nutzen gegen den Vorteil der Kirche verweigere. In seinem Schreiben (siehe oben Nr.
312) bitte er, nicht gegen das Privileg, das er vom apostolischen Stuhl erlangt habe, gezwungen zu werden, sich außer vor dem Papst selbst oder vor römischen Legaten wegen gegen ihn erhobener Vorwürfe zu verantworten. Falls er unter römischen Legaten irgendwelche Männer verstehe, denen der römische Bischof irgendeine Legation auferlege oder seine Stellvertretung gewähre, würde er das Erbetene loben und seinen Bitten gern zustimmen. Da er aber durch Voranstellen des Wortes »Romani« sofort »nicht Ultramontani« hinzufüge, zeige er, dass er nur solche römischen Legaten wolle, die entweder in
Rom geboren oder von Kindheit an in der römischen Kirche erzogen oder in ihr mit irgendeiner Würde ausgezeichnet seien. Er wundere sich, dass der Erzbischof so weit gehe, ihn darum zu bitten, die Rechte des apostolischen Stuhls mindern zu müssen und dem Papst allein in Sachen des Erzbischofs das nicht erlauben zu dürfen, was in aller Angelegenheiten die Vorgänger des Papstes ohne jeden Widerspruch sowohl für erlaubt als auch für rechtsgültig gehalten hätten. Zu dem, was er zu dem Privileg sage, antworte er ihm zwischenzeitlich, dass gewisse Dinge für eine Sache, für eine Person, für eine Zeit, für einen Ort gewährt würden, die wiederum für diese, wenn eine größere Notwendigkeit oder Nützlichkeit es fordere, erlaubterweise umgewandelt werden könnten. Privilegien dürften nicht das Beispiel der Väter zunichte machen, sondern dem Nutzen der heiligen Kirche dienen. Auch die
Kirche von Reims sei zu einer gewissen Zeit einem Primat unterworfen gewesen und habe diesem wie einem Lehrer nach der römischen Kirche gehorcht. Er sage dies nicht, weil er die Privilegien seiner Kirche gegen das Recht entkräften oder mindern wolle, über die er zu seiner Zeit noch ruhiger mit ihm sprechen werde. Er ermahne ihn seitens des
Apostelfürsten Petrus, wie er ihm, nachdem er sich in Rom eingestellt habe, verordnet habe, sich vor dem
Bischof (Hugo) von Die und dem
Abt (Hugo) von Cluny ohne alle Ausflüchte und Einwände über alle ihm gemachten Vorwürfe zu verantworten, bereit, rechtmäßig Genugtuung zu leisten und sich kanonisch zu reinigen. Wegen des
Erzbischofs (Warmund) von Vienne, der in seiner Diözese Priester abgesetzt und wieder eingesetzt habe, wegen der Bischöfe von
Laon und
Soissons, die den
Bischof von Amiens, ohne ihn zu fragen und ohne sein Wissen, obwohl sie in Rom einbestellt worden seien, konsekriert hätten, wegen des
(Dompropstes) Manasses und wegen der Übrigen, gegen die er Klage erhoben habe, habe er dem
Bischof von Die und dem
Abt von Cluny geschrieben (unten Nr.
315,
JL 5082;
J3 11865), um nach Untersuchung rechtens und kanonisch zu urteilen.
— Cum vos ea.