Samson, Erzbischof von Reims, an
Innocenz II.: Seiner Weisung gehorchend (Deperditum, oben Nr.
*473), habe er den
Bischof (Alvis) von Arras und den
Abt (Gislebert) von Saint-Nicolas-aux-Bois (c. La Fère, arr. Laon, Aisne) wegen des
altare von
Miraumont (c. Albert, arr. Péronne, Somme, 10 km westl. Bapaume) nach
Soissons geladen, um deren Streitsache zu beenden. Während der Bischof die Entscheidung erwählten Schiedsmännern überlassen möchte, wolle der Abt sie nur gemäß einem Gerichtsverfahren und nach dem Wortlaut des päpstlichen Schreibens (Deperditum) entschieden wissen. Er klage gegen den Bischof, weil dieser das
altare von
Bapaume (arr. Arras, Pas-de-Calais) nach der Rückkehr des Abtes von der päpstlichen Kurie habe beschlagnahmen lassen. Der Bischof entgegnete, dies sei geschehen, weil die Mönche, die es innehätten, ihm die
procuratio mit Logis in anderen Häusern nicht hätten leisten wollen, als er in der Pfarrei gewesen sei. Der Abt entgegnete, sie hätten ihn in ihren eigenen Gebäuden aufnehmen und ihm die
procuratio leisten wollen, nicht jedoch in Gebäuden Anderer, um dies nicht zur Gewohnheit werden zu lassen. Der Bischof wandte dagegen ein, ihre Häuser seien weder geeignet noch ausreichend gewesen, ihn und die Seinen aufzunehmen. Danach habe er, Samson, beide nach
Reims zu einem Termin geladen, um in der Zwischenzeit den Frieden zwischen ihnen wiederherzustellen. Vor ihm erschienen, habe der Abt dem Abt von
Hénin-Liétard (arr. Lens, Pas-de-Calais) vorgeworfen, er habe die
altaria von
Montigny(-en-Gohelle, ibid.) und
Billy(-Montigny, ibid.) zu Unrecht inne. Der Bischof entgegnete, diese seien von des Abtes Vorgänger
Simon wegen Simonie freiwillig dem
Bischof Robert zurückgegeben worden (vor 1131 April), und verwies auf namentlich erwähnte Zeugen; er fügte hinzu, da die Mönche nicht der Rückgabe hätten zustimmen wollen, habe der Abt (Simon) die Leitung der Abtei niedergelegt und sich in ferne Gegenden zurückgezogen. Während er sich dort aufgehalten habe, seien einige Mönche zu seinem Vorgänger,
Erzbischof Radulf, gekommen, um ihn zu veranlassen, den Abt zurückzurufen. Dass diese Bitte erfolgt sei, hätten auch der
Bischof (Gaufrid) von Châlons(-en-Champagne) und
Ursio, der Abt von Saint-Denis (in Reims), gesehen und bezeugten dies. Der Bischof habe hinzugefügt, erst nach der Rückkehr des Abtes seien die
altaria im Beisein von Mönchen und des jetzigen Abtes zurückgegeben worden. Es lebe noch ein Priester, der gesehen habe, dass zehn Mark Silber gewogen und erlegt worden seien. Der Abt stelle dies alles in Abrede. Da in dem päpstlichen Schreiben stehe:
Si aliquod privilegium per quod eadem altaria monasterio Sancti Nicolai ablata sunt apparuerit, nullum eidem abbati preiudicium faciat, habe der Bischof an das päpstliche Gericht appelliert. Er, Samson, habe den Prozess deshalb nicht weitergeführt und dem Abt nicht erlaubt, weitere Antworten zu geben.
— Pater sancte mandato. gpo.pages.regest.sachkommentar
Das Bekanntwerden des Todesdatums Innocenz’ II. am 24. September 1143 ist terminus ante quem für die Redaktion der vorliegenden
apostoli. Wie ein Mandat Eugens III. an Bartholomäus, Bischof von Laon, und U(rsio), Abt von Saint-Denis in Reims, (1145) April 29, zeigt, war der Streit seit Jahren anhängig (
JL 8746; ed.:
Migne, PL 180, Sp. 1033D–1034A, Nr. 18; Regest bei
Sproemberg, Beiträge, S. 178, Nr. 150, mit unzutreffenden Angaben). Wenig später, (1145) August 16, wurde Alvis, Bischof von Arras, zusammen mit Milo, Bischof von Thérouanne, zu Delegaten im Streit zwischen dem Abt (Gislebert) von Saint-Nicolas-aux-Bois und dem Priester der inkorporierten Kirche von Bapaume um die Höhe von dessen Einkünften bestimmt (
JL 8777; ed.:
Migne, PL 180, Sp. 1033C–1034A, Nr. 18; Regest:
Sproemberg, Beiträge, S. 178, Nr. 153, mit unzutreffenden Angaben). Zu diesem Streit, in dem zuvor sogar eine päpstliche Weisung Eugens III.
uiua uoce ergangen war, und zu den Mandaten
JL 8776 und
JL 8777 siehe
Falkenstein, Des actes de juridiction pontificale, S. 148–150. Aber noch Lucius II. musste Erzbischof Samson und Joscelin, Bischof von Soissons, erneut zu delegierten Richtern ernennen, (1144–1145 März) (
JL – ). Dazu und zu den
apostoli dieser Delegaten, siehe unten Nr.
481. Zum Todestag des Bischofs Robert von Arras, 1131 April 22, vgl.
Berger, Notes sur les évêques d’Arras, S. 167;
Tock, Les chartes des évêques d’Arras, S. XXXV.
Zu den
apostoli, kurzen Berichten eines Delegaten über den bisherigen Verlauf und die Ergebnisse eines von ihm geführten Prozesses, sobald dieser durch die erneute Appellation einer Partei unterbrochen wurde, siehe
Gratian, Decretum C. 2 q. 3 c. 24;
Sayers, Papal Judges Delegate, S. 96;
Müller, Päpstliche Delegationsgerichtsbarkeit I, S. 58–59.