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Erzbischof Samson (1140–1161) Lateran, (1144) Dezember 1 Papst Lucius II. (1144–1145) Lucius II. an
S(amson), Erzbischof von Reims: In der Streitsache zwischen
(Gislebert), Abt von (Saint-Jean) in Valenciennes (Nord), und
H(ugo), Prior (des Cluniazenserpriorats) von Saint-Saulve, (um die unerlaubte Zulassung von Pfarreingesessenen der ältesten städtischen Pfarrei in Valenciennes auf dem rechten Ufer der Schelde,
Saint-Géry), die vor dem
Bischof N(ikolaus) von Cambrai durch Einigung beendet worden sei, habe der Abt appelliert, da er behaupte, Privilegien zu besitzen, die der Einigung entgegenstünden, ohne diese jedoch vorgelegt zu haben. Obwohl er, der Papst, weil dieser appelliert habe und unvorbereitet erschienen sei, eine Sentenz über ihn hätte verhängen lassen können, habe er Milde walten lassen und überweise ihm die Streitsache. Falls der Abt echte Privilegien oder rechtmäßige Beweismittel, die der Einigung entgegenstünden, vorlege, solle er die Streitsache bei Wegfall einer Appellation unter Hinzuziehung des
Bischofs von Cambrai und anderer durch Urteil entscheiden, anderenfalls die vom Bischof vermittelte Einigung beachten lassen.
— Super controversia quae. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (13. Jh.):
Paris, BNF, NAL 766, fol. 122va, Nr. 463 (Chartular von Cluny).gpo.pages.regest.editionen
gpo.pages.regest.regests
JL – ;
Wauters, Table 11,1, S. 161;
Diplomata Belgica 8107.
gpo.pages.regest.sachkommentar
Der Text der vorausgegangenen Einigung, der auf Grund päpstlicher Weisung 1145 durch den Bischof Nicolas von Cambrai nochmals bestätigt wurde, bei
Bernard/Bruel, Recueil Cluny V, S. 449–450, Nr. 4099. Über den Stand des Streits informiert gut das Schreiben des Bischofs von Cambrai (sog.
apostoli) an Papst L(ucius) II.,
Bernard/Bruel, Recueil Cluny V, S. 443–444, Nr. 4090. Zu dem Streit
Milis, L’ordre d’Arrouaise I, S. 208–210. Siehe zum weiteren Verlauf unten Nr.
483.