Auf Unterschiede zwischen dem Text der Ausfertigung des Ladungsschreibens an den Bischof K(onrad) von Augsburg in
Hödl/Classen, Admonter Briefsammlung, S. 145–146, Nr. 86 und der Version in
RHF 16, S. 30C–31C, Nr. 101, weist
Reuter, The Papal Schism, S. 221 hin. Jedoch ist damit die Auffassung, dass der ungenannte Informant E(berhard), Erzbischof von Salzburg gewesen sei, die »höchstwahrscheinlich« nicht zutreffe (so
Laudage, Alexander III., S. 142, Anm. 227), noch nicht ausgeschlossen. Zum Zeitpunkt und zur Sache
Schmale, Friedrich I., S. 335, 342–346; dagegen
Kienast, Deutschland und Frankreich I, S. 204–206;
Reuter, The Papal Schism, S. 86, 94, 221;
Laudage, Alexander III., S. 134–143. Anders
d’Arbois de Jubainville, Histoire III, S. 52–54, der, offenbar ohne andere Ausfertigungen zu kennen, voraussetzt, dass das von Erzbischof Heinrich dem König wörtlich mitgeteilte Schreiben eine von der kaiserlichen Kanzlei dem Erzbischof von Reims persönlich übermittelte Ausfertigung des Ladungsschreibens gewesen sei, das ihm als Inhaber mehrerer Reichslehen an der Grenze zum Reich (Mouzon, Omont, Létanne, Teile der Grafschaft Grandpré) zugegangen sei, da er durch ihre Verleihung Mitglied der Reichsaristokratie geworden sei, und es als »une lettre où l’audace le dispute à l’hypocrisie« beurteilt. Ähnlich
Bur, Formation, S. 415;
Demouy, Genèse, S. 522, Anm. 124, S. 528, Anm. 141. Dagegen spricht nicht nur, dass die Erzbischöfe von Reims diese Gebiete, sofern sie überhaupt Lehen waren, nicht unmittelbar vom Reich nahmen (
Kienast, Deutschland und Frankreich I, S. 222–224), sondern auch, dass sich der Erzbischof im Schreiben an seinen Bruder ausdrücklich weigert, ihm die Quelle seiner Information preiszugeben, was im Falle eines Ladungsschreibens beim Vorliegen einer wirklichen Doppelvasallität unverständlich wäre. Somit bleibt der Verdacht, dass der Erzbischof seinen wirklichen Informanten, entweder den Erzbischof E(berhard) von Salzburg (siehe oben Nr.
535) oder »eine von ihm nicht genannte Mittelsperson« (Appelt), die ihm den Brief »zur Kenntnis gebracht« habe, schützen wollte.