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Erzbischof Heinrich (1162–1175) Tours, (1162) Dezember 10 Papst Alexander III. (1159–1181) Alexander (III.) an
Hein(rich), Erzbischof von Reims: Wenn er, der Papst, bedenke, wie nichtswürdig und ungeheuerlich
M(atthäus), Sohn des Grafen (Dietrich) von Flandern, die Äbte und Brüder von
Notre-Dame und
Saint-Wulmer (in Boulogne-sur-Mer) aus ihren Kirchen entfernt und dort Säkularkanoniker eingesetzt habe, werde er von Schmerz über deren Elend berührt. Obwohl M(atthäus) und die Kanoniker oftmals in päpstlichem Auftrag abgemahnt worden seien, von dieser Schändlichkeit abzulassen, hätten sie das Gift ihrer Niedertracht nicht abgelegt. Der
Bischof (Milo) von Thérouanne habe rechtens über sie deswegen die Exkommunikation verhängt. Indem er, der Papst, deren Exkommunikation bestätige, gebiete er ihm, da es ihm, dem Erzbischof, nicht anstehe, mit denen Gemeinschaft zu haben, mit denen der römische Bischof keine Gemeinsamkeit habe, den besagten M(atthäus) und die Kanoniker wie Exkommunizierte und schlimme Eindringlinge zu meiden und in seiner gesamten Kirchenprovinz meiden zu lassen. Er solle den vertriebenen Äbten mit Rat und Tat beistehen, damit sie ihre Kirchen wiedererlangen könnten.
— Dum interna consideratione. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964), fol. 10rb, Nr. 32.gpo.pages.regest.editionen
gpo.pages.regest.sachkommentar
Die hierin erwähnten päpstlichen Schreiben an den Grafen M(atthäus) sind ebenso wie diejenigen an die Kanoniker nicht erhalten (Deperdita,
JL – ). Zu dem unverhüllten Tadel an die Adresse des Erzbischofs vgl. vor allem das Schreiben Nr.
550 (
JL 10793), das acht Tage später folgte. Zum Verbot, eine Verbindung zu vom Papst Exkommunizierten zu haben, vgl.
Gratian, Decretum D. 93 c. 1.