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Erzbischof Heinrich (1162–1175) Papst Alexander III. (1159–1181) Alexander III. an
H(einrich), Erzbischof von Reims:
Abt (Galter) von Montier-en-Der (arr. Saint-Dizier, Haute-Marne) sei zu ihm gekommen und habe dargelegt, als er von
S(amson), des Erzbischofs Vorgänger, wegen einer bestimmten Streitsache, die zwischen ihm und dem
Abt (Hugo?) von Saint-Remi um einen Zehnt (von
Frampas und
Louvemont) geschwebt habe, vorgeladen worden sei, sei er oftmals von solchen Mühen und Kosten beschwert worden, während der andere Abt »am eigenen Tisch saß«. Wegen Beschwernissen dieser Art, die er ertragen habe, sei er fast gezwungen worden, auf den Streit völlig zu verzichten. Als der Papst danach ihm, dem Erzbischof, vor geraumer Zeit die Streitsache zur angemessenen Beendigung übertragen habe, habe der Abt eingewandt, dass er und seine Kirche gleichwohl von dem gleichen Übel bedrängt würden. Er habe deshalb nachdrücklich gefordert, er, der Papst, solle ihm, dem Erzbischof, durch Schreiben mitteilen, einen beiden Parteien genehmen Ort anzuweisen, wo sowohl er als auch die Gegenpartei gleiche Mühen und Kosten gleichermaßen ertrügen. Obwohl der Papst erkenne, dass die Streitsache nicht durch Betrug des Abtes von Saint-Remi, sondern eher durch Verzögerungen des Abtes von Montier-en-Der so lange hinausgeschoben worden sei, gebiete er dem Erzbischof, beide Parteien vorzuladen und nach Anhörung und Würdigung ihrer Argumente die Streitssache bei Ausschluss einer Appellation innerhalb von 30 oder 40 Tagen nach Empfang des Schreibens rechtens zu beenden. Falls der Erzbischof nicht die Verhandlung führen könne, solle er die Streitsache einem seiner Suffragane, den beide Parteien nicht für suspekt halten könnten, gemäß dem ihm mitgeteilten Wortlaut subdelegieren.
— Constitutus in presentia nostra dilectus filius noster abbas Deruen(sis). gpo.pages.regest.editionen
gpo.pages.regest.regests
JL 11059;
Roserot, Répertoire historique, S. 155, Nr. 463;
Falkenstein, Sirmondsche Sammlung, S. 310, Nr. 129.
gpo.pages.regest.sachkommentar
Wie ein 1165 durch Heinrich, Erzbischof von Reims, zustande gebrachter Vergleich zeigt, kam es gleichwohl zu einer Einigung, die jede Partei der anderen beurkundet hat: die Urkunde des Abtes Petrus von Saint-Remi für die Abtei Montier-en-Der, Orig.:
Chaumont, AD Haute-Marne, 7 H 52 (unediert); die Urkunde des Abtes Galter von Montier-en-Der für die Abtei Saint-Remi, Orig.:
Reims, AD Marne (Centre annexe), 56 H 300 (H 682) (ed.:
Robert, Documents sur la prévôté de Louvemont, S. 49–50, Nr. IV [S. 9–10, Nr. IV]).
Zur Vorgeschichte ist das Mandat
JL 10862, (1163) Mai 26, siehe oben Nr.
571, sowie
JL 11025, (1164) Juni 4, siehe oben Nr.
602, zu vergleichen.
Zur berechtigten Einrede des Abtes von Montier-en-Der ist ein Brief des Arnulf von Lisieux an Bischof Wilhelm von Le Mans (ca. 1159) (ed.:
Barlow, The Letters of Arnulf of Lisieux, S. 27, Nr. 20), heranzuziehen, ferner eine vielleicht von Alexander III. stammende Dekretale,
JL – (ed.:
Chodorow/Duggan, Decretales ineditae, S. 14–15, Nr. 7). Zur Würdigung dieser Einrede vgl.
Concilium Lateranense IV 37 (ed.:
Alberigo/Melloni, Conciliorum oecumenicorum decreta II, S. 251–252;
García y García, Constitutiones concilii quarti Lateranensis, S. 79, 156 [
X 1.3.28]).