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Erzbischof Heinrich (1162–1175) Papst Alexander III. (1159–1181) Alexander III. an
H(einrich), Erzbischof von Reims: Als
A(ndreas), Bischof von Arras, auf des Papstes Weisung (Deperditum,
JL – ) vor ihm, dem Papst, erschienen sei, habe
Hein(rich), Kardinalpriester von Santi Nereo ed Achilleo, der den Willen des Erzbischofs gekannt habe, ihn in Gegenwart des Papstes über das vom Erzbischof Mitgeteilte heftig zur Rede gestellt und ihm vorgehalten, wie sehr der Erzbischof ihn liebe und ihn aus dem Nichts zu Höherem erhoben habe. Der Papst habe ihn angemahnt, dem Erzbischof wie seinem Vater und Herrn ergeben Genugtuung zu leisten und, falls er ihn beleidigt habe, seinen Mahnungen nachzukommen. Der Bischof habe die Zurechtweisung durch den Papst und den Kardinal demütig und geduldig angenommen, sich vor ihnen vielfach entschuldigt und versprochen, nach der Weisung und nach Gefallen des Erzbischofs, sofern er ihn beleidigt habe, dies wiedergutzumachen. Da der Bischof des Erzbischofs Geschöpf sei und er ihn vom Kleinsten zur Höhe in den Augen der Menschen erhoben habe, und damit dieser nicht durch des Erzbischofs Unmut von seinem Klerus und Volk für schwach und verworfen gehalten werde, was dem Erzbischof mehr als irgendeinem abträglich sei, gebiete er dem Erzbischof und ermahne ihn, dem, was man ihm über diesen bösartig zugetragen habe, nicht leicht Glauben zu schenken, sondern ihn mit Gleichmut anzunehmen und ihn, nach Ablegen von Groll und Unmut voll in seine Gnade und Liebe aufzunehmen und, falls dieser unwissend gegen den Erzbischof sich versündigt habe, ihn vorsichtig und vorsorglich zurechtzuweisen. Sollte er des Erzbischofs Zurechtweisung anzunehmen verschmähen und in seiner Verstocktheit verharren, müssten ihn der Papst und der Erzbischof schärfer und offener tadeln und seiner Härte und Verstocktheit Einhalt gebieten.
— Cum uenerabilis frater noster A. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964), fol. 22rab, Nr. 143.gpo.pages.regest.editionen
gpo.pages.regest.sachkommentar
Zum Datum
Falkenstein, Pontificalis maturitas, S. 35, Anm. 16. Andreas war zuvor Abt der Zisterzienserabtei Les Vaux-de-Cernay (cne Cernay-la-Ville, c. Chevreuse, arr. Rambouillet, Yvelines), dann von Erzbischof Heinrich nach der Abdankung des Bischofs Godescalc (siehe oben Nr.
548 [
JL 10788] und Nr.
570 [
JL 10854]) in Arras erhoben worden, vgl.
Andreas von Marchiennes, Historia regum Francorum (ed.:
MGH SS 26, S. 210), siehe
Berger, Notes sur les évêques d’Arras, S. 169. Sechs Jahre danach sah sich Alexander III. veranlasst, den Bischof (Andreas) von Arras scharf zu tadeln, weil dieser einem Kandidaten trotz päpstlicher Provision nicht zum Kanoniker an der Kathedrale in Arras gemacht hatte,
JL 12027, (1171) März 25 (ed.:
Migne, PL 200, Sp. 806B–807A, Nr. 904). Dieses Mandat, an Bischof Andreas gerichtet, ist gleichwohl in die Sammlung des Codex
Arras, BM, Ms. 0713 (0964) gelangt, obwohl dieser unmittelbar gar nicht mit der Sache befasst war. Zum Datum dieses Schreibens
Blommaert, Robert d’Aire, S. 268, Anm. 4;
Falkenstein, Pontificalis maturitas, S. 83.