619
Erzbischof Heinrich (1162–1175) Papst Alexander III. (1159–1181) Alexander III. an
(Gilbert), Abt von Cîteaux: Es sei dem Abt bekannt, für wie bedeutend man die
Abtei Clairvaux (cne Ville-sous-la-Ferté, c. et arr. Bar-sur-Aube, Aube) ansehe. Der Papst habe durch wahrheitsgetreuen Bericht vieler erfahren, dass dieser Abtei aus Anlass ihres amtierenden Abtes, der nicht dieselbe Gnade und Verehrung in den Augen von Königen und Fürsten verdient habe wie seine Vorgänger, nicht wenig herabgesetzt werde und der gesamte Orden dadurch Schaden und Nachteil erleide. Er habe sich entschlossen, den
Erzbischof (Heinrich) von Reims und den
Bischof (Alanus) von Auxerre nach
Clairvaux zu entsenden. Da ihm, dem Abt, die Zurechtweisung des Ordens und die Wahrnehmung der Ehrerbietung obliege, gebiete er ihm, jenen Abt nachdrücklich in Anspruch zu nehmen, um auf die Abtei in seine Hände Verzicht zu leisten. Wolle dieser seiner Mahnung nicht nachkommen, solle er ihn mit dem Rat des Erzbischofs und des Bischofs, bei Wegfall einer Appellation und eines Widerspruchs, unverzüglich von der Verwaltung der Abtei entfernen und danach deren Brüder dazu bringen, eine dem Orden zugehörige, geeignete und ehrenwerte Person zum Abt zu wählen.
— Discretionis tue prudentia. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964), fol. 9vab, Nr. 30.gpo.pages.regest.editionen
gpo.pages.regest.sachkommentar
Siehe
Preiss, Die politische Tätigkeit, S. 88–89;
Lenssen, À propos de Cîteaux, S. 101–103. Da Alexander III. selber nur wenige Jahre später (1169–1176) in einer Dekretale an Wilhelm, Erzbischof von Sens, diesen darüber belehren musste, dass ihm im Hinblick auf die den Klöstern des Zisterzienserordens gewährte eigene Gerichtsbarkeit ihres Generalkapitels ein Eingreifen in Streitigkeiten zwischen Klöstern ihres Ordens nicht zustehe,
JL – ;
WH 1024;
Chodorow/Duggan, Decretales ineditae, S. 10–11, Nr. 5, ist des Papstes Eingreifen in die Gerichtsbarkeit des Ordens schwerlich zu verstehen. Über das Scheitern des päpstlichen Auftrags vgl. unten Nr.
620 (
JL 11171).