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Erzbischof Heinrich (1162–1175) Papst Alexander III. (1159–1181) Alexander III. an
H(einrich), Erzbischof von Reims: Dass sie in dem Auftrag, für den er und der
Bischof (Alanus) von Auxerre, in die
Abtei Clairvaux (cne Ville-sous-la-Ferté, c. et arr. Bar-sur-Aube, Aube) gereist seien, während derjenige, dem er dies geboten habe
(Gilbert, Abt von Cîteaux) (vgl. oben Nr.
619,
JL 11169), nicht erschien, trotz päpstlichen Auftrags und des Verlangens des Erzbischofs nichts hätten ausrichten können, wiege für den Papst schwer und unangenehm. In dem Willen, mit vorsichtiger Sorgfalt ein
scandalum der Abtei zu vermeiden, rate er ihm, die Angelegenheit vorerst nicht weiter zu verfolgen, sie unter einem Vorwand aufzugeben und zum Papst zurückzukehren. Der Papst fürchte, dass jener Mensch in seiner Geschwätzigkeit das Gerücht ausstreue und dies zur Kenntnis der Brüder gelange und, falls man so vorgehe, für ihn und auch für den Erzbischof Abträgliches entstehe. Sobald er zu ihm zurückkehre, werde er zusammen mit ihm, dem besagten Bischof und
Heinr(ich), Kardinalpriester von Santi Nereo ed Achilleo und
G(odefroid), ehemals Bischof von Langres, vorsichtig abwägen und gemäß dem, was dem Frieden und der Ruhe dieses Klosters nützlich sei, beraten.
— Quod super verbo. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Verlorene Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964).gpo.pages.regest.editionen
gpo.pages.regest.sachkommentar
Das Schreiben betrifft die unüberlegte Aktion des Papstes, die zur Absetzung des Abtes Geoffroy d’Auxerre führen sollte, aber zunächst misslang, weil der Abt (Gilbert) von Cîteaux nicht der päpstlichen Weisung gefolgt war. Siehe
Preiss, Die politische Tätigkeit, S. 88–89;
Lenssen, À propos de Cîteaux, S. 101–103. Da das Schreiben ausdrücklich den Erzbischof daran erinnert, dass dieser eine solche Maßnahme verlangt habe, ist nicht auszuschließen, dass dieser auch Urheber des Plans war. Das Vorhaben, das nach Maßnahmen König Heinrichs II. gegen Niederlassungen der Zisterzienser wahrscheinlich Reaktion auf die distanzierte Haltung des Abtes Geoffroy gegenüber Thomas Becket war, der bis zum folgenden Jahr in der Zisterzienserabtei Pontigny im Exil lebte, widersprach jeglicher kirchenrechtlichen Praxis. Diese war Alexander III. durchaus geläufig, und er wusste sie in einer Dekretale an Guillaume aux Blanches Mains, Erzbischof von Sens,
JL – ;
WH 1024, (1169–1176), ausführlich darzulegen;
Chodorow/Duggan, Decretales ineditae, S. 10–11, Nr. 15.
In derselben Sache ergingen ein Deperditum Alexanders III. an Heinrich, Erzbischof von Reims, oben Nr.
*618 (
JL – ) von (1165) um März 25; ferner oben Nr.
619 (
JL 11169) von (1165) April 27 sowie unten Nr.
626 (
JL 11194) von (1165) Mai 25.
Die Reise des Erzbischofs von Reims nach Clairvaux, die Johannes von Salisbury am Ende eines langen Schreibens an Thomas Becket, Erzbischof von Canterbury (ca. Juli 1166),
Millor/Brooke, The Letters of John of Salisbury II, S. 178–179, Nr. 176, erwähnt, dürfte kaum mit der hier bezeugten identisch sein. Eher dürfte damit die Reise gemeint sein, die Hugo Pictavinus, im
Chronicon Vizeliacense zum Juli 1166 erwähnt, als der Abt Guillaume von Vézelay Erzbischof Heinrich in Clairvaux vorzufinden hoffte, vgl.
Chronicon Vizeliacense IV (ed.:
Huygens, Monumenta Vizeliacensia I, S. 589, Z. 3021).