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Erzbischof Heinrich (1162–1175) Papst Alexander III. (1159–1181) Alexander III. an
H(einrich), Erz(bischof) von Reims, [und einen ungenannten Abt]: Aus einem ihm vom Überbringer übermittelten Schreiben des Abtes (Deperditum) ersehe der Papst, dass im Streit zwischen
E. und dem
Priester A. um ein Haus, das der Priester als Pfand innehatte, dieser bei der Verhandlung vor ihm an das päpstliche Gericht appelliert habe. Trotz Erscheinens des Bevollmächtigten des E. sei der Priester weder erschienen noch habe er einen Bevollmächtigten entsandt. Da das Haus zu einem Lehen der Kirche des Abtes gehöre, überweise er ihnen die Streitsache mit der Weisung, nach Aufforderung beide Parteien vorzuladen, um nach deren Anhörung und Kenntnisnahme die Streitsache, bei Wegfall einer Appellation, angemessen zu beenden.
— Ex litteris tuis fili abbas. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964), fol. 19rab, Nr. 125.gpo.pages.regest.editionen
gpo.pages.regest.sachkommentar
In der Inscriptio wird der Erzbischof H(einrich) irrtümlich allein genannt. Der Einwand von Jaffé (
J 7480) und Loewenfeld (
JL 11209), »
Haec epistola est Henrico, archiepiscopo Remensi, perperam inscripta«, beruht auf einem Irrtum. Jedoch zeigen der Wortlaut des ersten Satzes und die zweite Person des Plurals, in denen die Adressaten jeweils angeredet werden, dass der Erzbischof und ein ungenannter Abt (von Saint-Remi?) Adressaten des Schreibens waren. Siehe
Falkenstein, Sirmondsche Sammlung, S. 309, Nr. 128. Wer E. war, ist nirgendwo sonst gesagt. Da er jedoch männlichen Geschlechts war (
Cum memorati E. responsalis … ), kann der Kläger nicht mit (H)ersendis identisch sein, für die nur vier Tage zuvor das Mandat Nr.
628 (
JL 11203) erging.