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Erzbischof Heinrich (1162–1175) Papst Alexander III. (1159–1181) Alexander III. an
H(einrich), Erzbischof von Reims: Aus einer dem päpstlichen Gericht unterbreiteten Klage der
edlen Frau Hersendis gehe hervor, dass der
Bischof (Gui) von Châlons(-en-Champagne), obwohl er
Eust(ache),
Germond und
Thibaut wegen zahlreicher ihr zugefügten Unrechtstaten und Schäden auf Weisung des Papstes hin (Deperditum,
JL – ) exkommuniziert habe, sie noch nach der angestrengten Klage der Frau später ohne Leistung einer Genugtuung absolviert habe. Da das kirchliche Schwert gegen Missetäter gezogen werde, um deren Bosheit mit angemessener Bestrafung zu unterdrücken, gebiete er dem Erzbischof, falls dies so zutreffe, die besagten Männer abzumahnen und in aller Strenge dazu anzutreiben, der betreffenden Frau unverzüglich alles Weggenommene in voller Höhe zurückzuerstatten und angerichtete Schäden wieder gutzumachen. Gehorchten diese seiner Abmahnung nicht, solle er sie, bei Wegfall jeden Einwandes und einer Appellation, in dieselbe Exkommunikationssentenz zurückführen. Da Waisen und Mündel unter dem Schutz der Kirche stünden, erlege er dem Erzbischof auf, die Schuldner der Frau und ihrer Kinder, die sie von ihrem früheren Mann gehabt habe, sorgsam abzumahnen und dazu zu drängen, alles, was sie ihr und ihren Söhnen zu schulden anerkännten, ihnen in voller Höhe zu bezahlen. Über alles, was sie in Abrede stellten, sollten sie entweder Genugtuung leisten oder ihnen in Gegenwart des Erzbischofs, bei Wegfall einer Appellation, derart Rechenschaft ablegen, dass die den Knaben zustehenden Schulden jenen Personen angewiesen würden, denen bekanntermaßen deren Schutz anvertraut sei und die alles zu deren Vorteil in vollem Umfang und getreulich aufbewahren müssten. Für die Schuldner solle der Erzbischof derart Vorsorge treffen, damit sie nicht, sobald sie das Geld bezahlt hätten, von irgendeinem deswegen belangt werden dürften.
— Ex transmissa conquestione nobilis mulieris Hersendis. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Verlorene Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964).gpo.pages.regest.editionen
gpo.pages.regest.sachkommentar
Das vorausgegangene Delegationsmandat an den Bischof von Châlons-en-Champagne ist nicht erhalten (
JL – ). Das vorliegende Mandat ist das erste der erhaltenen päpstlichen Schreiben, die in derselben Sache der Hersendis ergangen sind, vgl.
Falkenstein, Zur Geschichte der Stadt Châlons-en-Champagne, S. 530–531. Vielleicht ist es mit jenem Mandat identisch, von dem Germond, der zweite der hier Beklagten, später in Nr.
648 (
JL 11284), (1166) Juni 24, mit dem Einwand, er habe noch zu Lebzeiten dem verstorbenen Ehemann Hugues seine Schulden bezahlt, eine Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Erzbischof von Reims erzwang. Zum weiteren Verlauf siehe unten Nr.
675 (
JL 11356) und
Falkenstein, Étienne de La Chapelle, S. 375, Anm. 1. Zu weiteren Verfahren mit Hersendis als Klägerin siehe unten Nr.
633 (
JL 12417) und Nr.
674 (
JL 11354).