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Erzbischof Heinrich (1162–1175) Papst Alexander III. (1159–1181) Alexander III. an
Hein(rich), Erzbischof von Reims: Klage des
Abtes und der Brüder der Sauve-Majeure, dass des
Erzbischofs Vorgänger S(amson) mit Zustimmung und auf Bitten des
Grafen von Rethel ihnen schon früher Präbenden und die
Kirche von Braux (cne Bogny-sur-Meuse, c. Monthermé, arr. Charleville-Mézières, Ardennes) verliehen habe mit der Bestimmung, dass beim Tode eines Kanonikers ein Mönch seines Ordens durch den Prior von
Novy dort eingesetzt werde solle. Nun aber habe dem Vernehmen nach ein
G. de Mézières die Propstei dieser Kirche zusammen mit einer bestimmten, seit Langem von den Mönchen besessenen Präbende seinem
Sohn Johannes vom Grafen gegen Geld verleihen lassen und dieser habe sie inne.
O.,
M. und
G. hätten sich Präbenden, welche die Mönche seit Langem innehatten, gewaltsam angeeignet und die Häuser dieser Mönche nach der Appellation an den Papst aufbrechen und ihre Habe wegbringen lassen. Er habe den
Bischof (Hugo) von Soissons und den
Abt (Petrus) von Saint-Remi mit der Untersuchung betraut (Deperditum,
JL – ). Diese sollten die Männer ermahnen, die Präbenden dem Abt und den Brüdern zurückzuerstatten und in Frieden zu belassen. Vertrauten diese darauf, gleichwohl im Recht zu sein, sollten sie das vor den Delegaten in einem ordentlichen Verfahren nachweisen. Falls die Beklagten nicht innerhalb von 40 Tagen vor den Delegaten erschienen, solle er sie unter Ausschluss eines Widerspruchs und einer Appellation exkommunizieren und gegebenenfalls dauerhaft absetzen. Sie sollten diejenigen, die nach eingelegter Appellation Häuser der Mönche aufgebrochen und deren Habe weggeschafft hätten, durch Androhung eines Anathems, bei Ausschluss einer Appellation zur Rückgabe des Weggenommenen und zur Wiederherstellung von Schäden zwingen. Verachteten es die Beklagten zu erscheinen und deren Beschlüsse anzuerkennen, solle er sie bei Wegfall jeglicher Appellation öffentlich exkommunizieren. Die Mönche solle er bei der Bewahrung ihrer Präbenden und Dignitäten in der Kirche von Braux schützen und diejenigen, die sie darin bedrohten, nach Verlust von Amt und Benefizium exkommunizieren.
— Dilecti filii nostri abbas et fratres Silue maioris. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964), fol. 29vb–30rb, Nr. 185.gpo.pages.regest.editionen
gpo.pages.regest.sachkommentar
Zum Datum
Falkenstein, Alexander III. und die Abtei Corbie, S. 181, Anm. 398. Eine Urkunde des Erzbischofs Samson mit der Bestimmung, dass beim Tode eines Kanonikers ein Mönch seines Ordens durch den Prior von Novy dort eingesetzt werde solle, liegt nicht vor. Da weder die Urkunde, mit der Erzbischof Samson 1158 dem Priorat Novy die Übertragung der Stiftskirche Saint-Pierre in Braux und ihrer Präbenden durch den Grafen Witier von Rethel bestätigte (
Higounet/Higounet-Nadal, Grand cartulaire de La Sauve-Majeure II, S. 759–760, Nr. 1316) noch deren Bestätigung durch Litterae cum serico Alexanders III.,
JL – , (1165) Juli 22 (
Higounet/Higounet-Nadal, Grand cartulaire de La Sauve-Majeure II, S. 760, Nr. 1317) eine derartige Bestimmung enthält, muss damit gerechnet werden, dass die Einlassung der Mönche auf eine falsche Urkunde zurückgeht; dazu die Einschränkung, die Alexander III. in seinem Mandat, unten Nr.
762 (
JL 11680) von (1170) Januar 18, macht:
Verumtamen [si] dilecti filii nostri F. decanus et canonici ęcclesię aduersus eundem priorem et fratres aliquo tempore agere forte uoluerint, nolumus ut prefatorum uirorum sententia illis debeat in aliquo preiudicare, nisi forte nobis constiterit, prelibatos priorem et fratres tale scriptum cum subscriptionibus penes se habere, qualem nobis ostenderunt rescriptum;
Falkenstein, Grand Cartulaire, S. 169 –171.