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Erzbischof Heinrich (1162–1175) Papst Alexander III. (1159–1181) Alexander (III.) an
H(einrich), Erzbischof von Reims: Er sei darüber beunruhigt, wenn er erfahre, dass mitunter anderes als das von ihm Erhoffte und Gemeinte geschehe. Er habe erfahren, dass der Erzbischof keineswegs die
Kanoniker von Prémontré gemäß dem Wortlaut seines (päpstlichen) Schreibens (Deperditum, oben Nr.
*686,
JL – ) dazu habe veranlassen können, die Sentenz zu beachten, die
B(alduin III.), ehemals Bischof von Noyon, in der Streitsache zwischen diesen und den
Kanonikern der Kirche von Ham (arr. Péronne, Somme) über Mühlen in
Hameals und
Eppeville (c. Ham, arr. Péronne, Somme) nach Kenntnis des Rechtes gefällt habe. Wenn er, der Papst, bei der Ausübung der Gerichtshoheit und bei dem ihm auferlegten päpstlichen Amt sich als träge und nachlässig erweise, müsse er befürchten, bei dem gestrengen Gericht vor dem Tribunal des höchsten Richters schwer bestraft zu werden; und falls er durch den Erzbischof denen aus seiner Provinz, die vor ihm, dem Papst, darüber Klage führten, Ungerechtigkeiten zu erleiden, keine Gerechtigkeit gegenüber ihren Missetätern erweisen könne, werde er ohne seinen Willen und mit Schmerzen sich nach anderen umsehen, die dabei seine Stellvertretung mit Eifer ausfüllen müssten. Der Papst gebiete ihm durch erneutes Schreiben, die Prämonstratenser streng dazu anzuhalten, dem Urteil innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Schreibens zu gehorchen und die gesamten nach Verhängung des Urteils entstandenen Kosten den Kanonikern aus Ham zurückzuerstatten. Verachteten sie es, dem päpstlichen und seinem Gebot zu gehorchen, solle er ihre Hartnäckigkeit und Widersetzlichkeit derart bestrafen, dass sie aus Erfahrung erlernten, dass es gefährlich sei, sich einem kanonisch verhängten Urteil zu widersetzen.
— Quia confidimus plurimum. gpo.pages.regest.editionen
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JL 11562 (zu 1168–1169);
Lohrmann, Mühlenkonflikte, S. 63, Nr. 8 (zu 1168).
gpo.pages.regest.sachkommentar
Zum Datum vgl.
Falkenstein, Pontificalis maturitas, S. 42, Anm. 38. Wie aus
JL 11671 (ed.:
Ramackers, Papsturkunden in Frankreich N. F. 4, S. 245–247, Nr. 120) hervorgeht, subdelegierte der Erzbischof von Reims die Untersuchung an die Bischöfe (Balduin III.) von Noyon und (Heinrich) von Senlis. Dass Alexander III. in dem vorliegenden Schreiben zu Unrecht den Erzbischof von Reims der Obstruktion verdächtigte, geht aus dem weiteren Verlauf des Prozesses hervor.