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Erzbischof Hinkmar (845–882) (866) April 3
Papst Nikolaus I. (858–867) Nikolaus I. an
Ado, Erzbischof von Vienne: Wegen der von
Ebo,
Hinkmars Vorgänger als Erzbischof von
Reims,
ordinierten Kleriker habe er diesem geschrieben (siehe oben Nr.
72,
J3 5995). Er könne auf Grund der ihm bekannt gewordenen Unterlagen nicht nachvollziehen, ob die Kleriker rechtens ihre Weihegrade verloren hätten. Er habe Hinkmar ermahnt,
Wulfhad (Vulfad) und
seine Kollegen vorzuladen und über ihre Restitution zu verhandeln. Falls Hinkmar sich dazu nicht verstehe, solle er zusammen mit den übrigen Erzbischöfen und Bischöfen
Galliens und
Neustriens sowie mit
Hinkmar und dessen
Suffraganen in
Soissons zusammenkommen, wo sich auch Wulfhad und seine Kollegen einfinden sollten, denen er geschrieben habe (vgl. Deperditum
JE *2805;
J3 *5998). Nach genauer Prüfung solle er ihnen ihre Weihegrade zurückgeben. Komme es zu einer anderen Entscheidung und die Abgesetzten appellierten an den apostolischen Stuhl, sollten Hinkmar und Wulfhad und seine Genossen, falls sie nicht selbst kommen könnten, zur Entscheidung und Beendigung des Rechtsstreits ohne irgendeinen Vorwand Vertreter entsenden auf ein zum 18. August dieser 14. Indiktion einberufenes Konzil. Falls jemand einwende, die abgesetzten Kleriker hätten gar kein Recht zur Appellation, weil mehr als ein Jahr nach ihrer Absetzung überschritten sei, solle er wissen, dass in den Kanones, die es über die Appellation an den römischen Bischof gebe, davon nichts stehe. Aus einem Brief
Leos IV. gehe hervor, dass sie innerhalb eines Jahres appelliert hätten. Wende Hinkmar ein, er habe Privilegien des apostolischen Stuhls, welche die Maßnahmen über diese bestätigten, so treffe das Gegenteil zu. Bewahre man diese Dokumente bei ihm getreulich auf, wie sie auch dem Papst vorlägen, werde er sofort finden, dass deren höchste Bestätigung in das Ermessen der Gewalt des apostolischen Stuhls gestellt sei. Was auf dem Konzil von ihnen geprüft und befunden werde, solle man ihm schriftlich mitteilen und eine Entscheidung zur Bestätigung zusenden.
— Quorundam a partibus. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopien (10. Jh.):
La Rochelle, BM, Ms. 387, fol. 95v (fragmentarisch); Vatikanstadt, BAV, Reg. lat. 566, fol. 55r–56v.gpo.pages.regest.editionen
von Pflugk-Harttung, Acta pontificum Romanorum inedita II, S. 30–32, Nr. 60;
MGH Epp. 6, S. 409–411, Nr. 76.
gpo.pages.regest.erwaehnungen
Bezeugt im gleichzeitig an König Karl (den Kahlen) ergangenen Schreiben, in dem er ihm Wulfhad und seine Genossen empfiehlt (
JE 2805α;
J3 5999; ed.:
MGH Epp. 6, S. 402–404, Nr. 73).
gpo.pages.regest.regests
JE 2804;
J3 5997;
Böhmer/Herbers, RI I,4,2,2, Nr. 793;
Böhmer/Zielinski, RI I,3,1, Nr. 2580;
Gall. Pont. 3,1, S. 107, Nr. 101.
gpo.pages.regest.sachkommentar
Siehe
Lot, Année, S. 407–409. Zum Brief Nikolaus’ I. an Herard von Tours, oben Nr.
73 (
JE 2803;
J3 5996), heißt es bei
Sirmond, Concilia Galliae III, S. 684:
Eiusdem exempli alteram vidimus, Adoni S. Viennensis ecclesiae archiepiscopo.