Alexander III. an
H(einrich), Erzbischof von Reims:
Albert, Überbringer, führe Klage, dass bei einer Sedisvakanz der
Kirche von Soissons der
Archidiakon N(ivelo) ihm die Kirchen von
Augy und
Cerseuil (beide c. Braine, arr. Soissons, Aisne) verliehen und er sie lange Zeit unangefochten besessen habe. Als er jedoch nach
Rom gekommen sei und über diese Kirche des Papstes Bestätigungsbrief erlangt habe (
JL 11502), sei diese Kirche von
Hu(go), Bischof von Soissons, in seiner Abwesenheit einem seiner Familiaren namens
Ric(hard) verliehen worden, in die jedoch R(ichard) wegen Widerspruchs der
R., Gräfin von Braine, und der Pfarrkinder nicht habe gelangen können. Lange Zeit danach habe R(ichard) den (Albert) deswegen vor dem Bischof (von Soissons) verklagt. Nachdem (Albert) an das Gericht des Erzbischofs (von Reims) appelliert habe, habe dieser nach Einsicht in das päpstliche Schreiben und auf Grund von Zeugen, die (Albert) beigebracht, und nach erlangter Gewissheit darüber, dass (Albert) die Kirche durch den Archidiakon N(ivelo) kanonisch erlangt habe, sie ihm in Frieden belassen. Nachdem Ric(hard) an das Gericht des Papstes appelliert habe, sei er auch gekommen, (Albert) aber weder erschienen, noch habe er einen Bevollmächtigten entsandt. Der Papst habe dem Erzbischof geschrieben, er solle, falls feststehe, dass (Albert) die Kirche nicht aus der Hand des Bischofs erhalten habe, sie ihm nehmen (vgl. oben Nr.
763,
JL 11703, 1170 Februar 25). Der Erzbischof habe ihm die Kirche abgesprochen und ihn, falls er sie nicht aufgebe, in der Diözese als auch in der Kirche selbst als Exkommunizierten verkündet. Da aber der Papst keinem Unwissenden, sondern einem Kundigen und Gewissenhaften geschrieben habe und da die Archidiakone bei Vakanz des Bistums über die Kirchen ihrer Archidiakonate frei verfügen dürften, solle der Erzbischof den (Albert) als vom Papst absolviert verkünden und ihm seine Kirche in Frieden belassen. Falls es sich anders verhalte, solle der Erzbischof das, was die Bischöfe
(Bartholomäus) von Beauvais und
(Theobald) von Amiens dazu beschlossen, annehmen lassen (Deperditum,
JL – ). Obwohl der Papst den Erzbischof gern ehren wolle, habe er die Streitsache nicht seiner Prüfung zurückverweisen dürfen, weil von seinem Gericht an das des Papstes appelliert worden sei.
— Ad apostolice sedis clementiam.