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Erzbischof Heinrich (1162–1175) Tusculanum, (1171) März 16 Papst Alexander III. (1159–1181) Alexander III. an
Heinrich, Erzbischof von Reims:
D., Diakon, Überbringer des Schreibens, habe geklagt, dass der
Bischof (Gui) von Châlons(-en-Champagne), obwohl ihm
Abt und Brüder von Saint-Oyend (Saint-Claude, Jura) die
Kirche von Masdeium kanonisch verliehen hätten, ihn auf deren Präsentation hin nicht habe annehmen wollen, sondern einen anderen gegen deren Willen in die Kirche eingesetzt habe. Der Erzbischof solle genau untersuchen, ob dies so zutreffe. Falls er herausfinde, dass der Bischof keinen Rechtsgrund vorweisen könne, warum er ihn nicht für die Kirche annehmen wolle, solle er ihm ohne Vorwand und bei Wegfall einer Appellation die Kirche anweisen, damit der nicht gezwungen werde, wegen Rechtsverweigerung weiterhin zu klagen. Falls dieser jedoch rechtens von seinem Anteil hätte entfernt werden müssen, solle er nach Entfernung desjenigen, der gegen den Willen des Abtes und der Brüder dort eingewiesen worden sei, unverzüglich auf deren Präsentation hin einen anderen, der geeignet sei, dort ordinieren.
— Veniens ad apostolicae sedis clementiam D. diaconus. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Verlorene Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964).gpo.pages.regest.editionen
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Zum Datum
Falkenstein, Analecta pontificia Cameracensia, S. 48, Anm. 33. Zum nächsten Mandat in derselben Sache siehe unten Nr.
906 (
JL 11980) von (1172) Februar 8.