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Erzbischof Heinrich (1162–1175) Papst Alexander III. (1159–1181) Alex(ander III.) an
H(einrich), Erzbischof von Reims:
Hilardus, Überbringer, habe berichtet, dass ihm der
Bischof T(heobald) von Amiens, weil er ihm gestanden habe, dass er zur Vigil des
hl. Fuscian, obwohl dies in jenen Gegenden nicht festgelegt sei, Fleisch gegessen habe, die Feier des heiligen Officiums untersagt habe und er von ihm keine Vergebung habe erlangen können. Hinzu komme: Weil man ihm das Vergehen der Unzucht vorgeworfen und Aufschub gewährt habe, sich davon durch Gefährten und nahebei wohnende Priester zu reinigen, habe diese die Furcht vor dem Bischof davon abgehalten, ihm zur Seite zu stehen. Als er zum anberaumten Termin erschienen sei und sich schikaniert sah, habe er zum 2. Sonntag nach Ostern das päpstliche Gericht angerufen, aber der Bischof habe ihm, ungeachtet seiner Appellation, gleichwohl die Ausübung seines Amtes und die Nutzung seines Benefiziums untersagt, ihn gewaltsam aus der Kirche geworfen und dazu exkommuniziert. Der Erzbischof solle, falls der Beschuldigte sich vor ihm durch rechtmäßige Zeugen aus seiner Kirchenprovinz reinigen könne, bei Wegfall einer Appellation und eines Widerspruchs ihm ein Amt und Benefizium anweisen und kraft päpstlicher Vollmacht in Ruhe besitzen lassen. Da man Unbewaffnete nicht Bewaffneten gegenübertreten lassen dürfe, gebiete er ihm als erstes, alles Weggenommene ihm in voller Höhe zurückgeben zu lassen. Nach dem kanonischen Aufschub solle Hilardus sich von den Vorwürfen reinigen. Er entsende ihn als Absolvierten zurück.
— Constitutus in presentia Hilardus. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964), fol. 64rab.gpo.pages.regest.editionen
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Zum Datum
Falkenstein, Analecta pontificia Cameracensia, S. 48, Anm. 32. Zum Fortgang des Streits vgl. unten Nr.
903 (
JL 11969) von (1172) Januar 20.