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Erzbischof Heinrich (1162–1175) Tusculanum, (1172) Januar 20 Papst Alexander III. (1159–1181) Alexander III. an
H(einrich), Erzbischof von Re(ims):
T(heobald), Bischof von Amiens, habe ihm angezeigt (Deperditum), ein
Priester Wilardus sei von Pfarreingesessenen bezichtigt worden, mit einer
Ehefrau, zu der er eine Patenschaft unterhalte, vermählt gewesen zu sein und mit ihr zwei Töchter gezeugt zu haben. Da er öffentlich gestanden habe, sich von dieser Infamie nicht reinigen zu können, habe er ihn von Amt und Pfründe suspendiert und geraume Zeit später habe der Priester an das Gericht des Papstes appelliert mit der Einlassung, er sei nach der Appellation suspendiert worden und habe ein päpstliches Schreiben an den Erzbischof impetriert (oben Nr.
821,
JL 12056, wo der
Priester Hilardus genannt wird), damit dieser ihm gegebenenfalls sein Amt und sein Benefizium zurückerstatte. Obwohl der Bischof (von Amiens) den Priester wegen falscher Einlassung vor das Gericht des Papstes zitiert habe, habe der Erzbischof ungeachtet dessen dem Priester Amt und Pfründe zurückgegeben. Der Papst könne sich darüber nur wundern, da in päpstlichen Schreiben stets der Vorbehalt
si ita est hinzugefügt werde, und falls vielleicht diese Bedingung übergangen worden sei, müsse der Vorbehalt, dass die Einlassung der Wahrheit standhalte, mitverstanden werden. Er gebiete dem Erzbischof, nach Vorladung beider Parteien zu untersuchen, ob der Bischof ihm Wahres berichtet habe. Sei dies der Fall, dann solle er unverzüglich und bei Wegfall einer Appellation über den Priester dieselbe Suspensionssentenz verhängen. Falls dieser vor dem Bischof und vielen anderen bekannt habe, sich von der Infamie nicht reinigen zu können, und nicht einen Rechtsgrund vorgetragen habe, warum er keine Reinigung anbieten könne, außer dass er seiner Sünde Mitwisser sei, solle er ihn dauernd von seinem Priesteramt absetzen.
— Significauit nobis uenerabilis frater noster T. Ambian(ensis) episcopus. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964), fol. 70rb–70va.gpo.pages.regest.editionen
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In Nr.
821 von (1171) Mai 4 (
JL 12056) hatte der Vorbehalt indes nicht gestanden. Zum Datum
Falkenstein, Analecta pontificia Cameracensia, S. 48, Anm. 32.