824
Erzbischof Heinrich (1162–1175) Tusculanum, (1171) Juni 9 Papst Alexander III. (1159–1181) Alexander III. an
H(einrich), Erz(bischof von) Reims: Ein
Priester Lambert habe ihm unter Tränen in einer Klage dargelegt, dass der
Bischof (Gui) von Châlons(-en-Champagne) ihm die
Kirche von Saint-Memmie von Cousances(-les-Forges, c. Ancerville, arr. Bar-le-Duc, Meuse), die ihm dessen Vorgänger kanonisch verliehen und die er fünf Jahre friedlich und ruhig besessen habe, gewaltsam und ohne Rechtsverfahren weggenommen habe. Da es ungebührlich sei und alles andere als den heiligen Kanones entspreche, dass jemand ohne hinreichenden und offenkundigen Grund einer ihm rechtens verliehenen Kirche beraubt werde, solle der Erzbischof innerhalb von 40 Tagen nach Erhalt des Schreibens die Wahrheit erkunden und, falls nicht der Vater des Klägers Priester gewesen sei und ihn, wie behauptet, während seines Priestertums gezeugt habe, solle er ihn, wenn er sonst zu Unrecht und ohne hinreichenden Rechtsgrund von seiner Kirche entfernt worden sei, sie ihm bei Wegfall eines Vorwandes und einer Appellation zurückgeben und in Frieden behalten lassen. Wolle danach der Bischof oder irgendein anderer mit ihm über die Kirche prozessieren, solle er die Streitfrage anhören und angemessen entscheiden.
— Constitutus in presentia Lambertus. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964), fol. 65vab.gpo.pages.regest.editionen
gpo.pages.regest.sachkommentar
Zum Datum
Falkenstein, Analecta pontificia Cameracensia, S. 48, Anm. 33. Zu einer weiteren Klage dieselbe Kirche betreffend siehe unten Nr.
927 (
JL 12075) von (1172) Juni 4. Der Vorgänger des Bischofs dürfte Boson gewesen sein, der am 25. oder 28. März 1162 verstarb. Siehe
Falkenstein, Doppelwahl, S. 446;
Ravaux, Les évêques de Châlons-sur-Marne, S. 88.