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Erzbischof Heinrich (1162–1175) Tusculanum, (1170–1172) Oktober 27 Papst Alexander III. (1159–1181) Alexander III. an
H(einrich), (Erzbischof) von Reims, und
(Theobald), Bischof von Amiens: Klage einer
Frau R. gegen
Gerardus diues, Kanoniker von Saint-Fursy (in Péronne, Somme), der ihr ein Haus bei
Péronne sowie andere Dinge weggenommen und ihr schweren Schaden zugefügt habe.
Drogo de Chameil und
Petrus closa bocca hätten ihr wegen dieses Hauses großen Schaden zugefügt. Er solle dem D. gebieten, das Haus mit allen weggenommenen Gegenständen und die Gesamtheit der Schäden zurückzuerstatten, Drogo und dem P. dagegen, die angerichteten Schäden zu ersetzen und künftig von ihrer Belästigung und Beunruhigung abzulassen oder ihr vor dem Erzbischof, bei Wegfall einer Appellation, Gerechtigkeit zu erweisen. Verachteten sie seine Abmahnungen, solle er gegen sie kanonische Strafen verhängen.
— Ex conquestione R. mulieris. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964), fol. 67ra.gpo.pages.regest.editionen
gpo.pages.regest.sachkommentar
Die Klägerin dürfte mit jener in der folgenden Nr.
834 (
JL 11929) identisch sein.