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Erzbischof Heinrich (1162–1175) Tusculanum, (1170–1172) Oktober 27 Papst Alexander III. (1159–1181) Alexander III. an
H(einrich), (Erzbischof) von Reims, und
(Theobald), Bischof von Amiens: Klage der
R., Überbringerin, dass
Ministeriale des
Grafen von Flandern gewaltsam ihre Güter weggenommen hätten. Er habe den Grafen angemahnt und ihm geboten, der Frau das Weggenommene zurückerstatten oder ihr darüber volle Rechenschaft geben zu lassen (Deperditum,
JL – ). Erweise der Graf der Klägerin keine Gerechtigkeit, solle der Erzbischof die Ministerialen abmahnen und dazu zwingen, ihr alles Weggenommene zurückzuerstatten, oder ihr gegenüber, bei Wegfall einer Appellation, unverzüglich Rechenschaft vor ihm abzulegen. Wollten sie keines von beiden tun, solle er über sie die Exkommunikation verhängen.
— Quia nobis R. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964), fol. 67rb.gpo.pages.regest.editionen
gpo.pages.regest.sachkommentar
Die Klägerin dürfte mit jener in oben Nr.
833 (
JL 11928) identisch sein.